Gutsgerichtsbarkeit

Gutsgerichtsbarkeit

Patrimonialgerichte waren in Preußen und anderen Teilen des damaligen Deutschlands die Gerichte der adligen Grundherren, die jeweils eine eigene Gerichtsbarkeit hatten. Die Gerichtsbarkeit war an den Besitz eines Gutes (patrimonium) gebunden. Der Grundherr (z. B. Besitzer eines Ritterguts) war damit Gerichtsherr. Zur Durchsetzung seiner Rechte bediente er sich jedoch meist eines juristisch gebildeten Gerichtsdirektors.

Patrimonialgerichte umfassten jedoch nur die niedere Gerichtsbarkeit, also vor allem Eigentums-, Familien-, Erb- und Gutsrechte, Gesindeordnung und teilweise auch niederes Strafrecht (z. B. Beleidigungen, Raufereien). Siehe dazu auch Regelungen im preußischen Allgemeinen Landrecht.

In bestimmten Fällen und Voraussetzungen konnten sich Kläger und Beklagte an das Obergericht wenden. Jedoch waren die Gutsherrengerichte oft auch die letzte Instanz für die Untertanen des Gutsherren und somit hatte dieser einen großen Einfluss auf seine Untertanen. Die Blut-, Hals- und peinliche Gerichtsbarkeit blieb in der Regel bei höheren Gerichten.

In Preußen wurden Patrimonialgerichte 1849, in Bayern schon ein Jahr früher abgeschafft, in Sachsen erfolgte die Abschaffung durch das Gerichtsverfassungsgesetz vom 11. August 1855.

Literatur

  • Monika Wienfort: Patrimonialgerichte in Preußen: ländliche Gesellschaft und bürgerliches Recht 1770–1848/49. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001, ISBN 3525351631.

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