Gesindeordnung

Gesindeordnung

Eine Gesindeordnung regelte das Verhältnis zwischen „Gesinde“ (Dienstboten) und der Herrschaft (Dienstherr).

Inhaltsverzeichnis

Preußische Gesindeordnung

Die preußische Gesindeordnung war gekennzeichnet durch die Unterwerfung des Gesindes unter die Willkür der Herrschaft und verstößt nach heutigem Verständnis gegen die Gleichheit der Vertragspartner. Gleichwohl stellte sie insofern einen Fortschritt dar, als das Verhältnis zwischen Herrschaften und Dienstboten sich aus grundsätzlich freiwillig zu schließenden vertraglichen Vereinbarungen ergab und nicht mehr durch feudalistische Dienstverpflichtungen.

Unterschieden wurde rechtlich zwischen Haus- und Hofgesinde (Dienstbotinnen, Gouvernanten und Mägde sowie Landarbeiter, Tagelöhner). Betroffen von der Gesindeordnung waren vor allem Frauen. Ein Fünftel der um 1900 registrierten weiblichen Erwerbstätigen waren als Dienstmädchen beschäftigt.

Die Dienstboten unterstanden der polizeilichen Aufsicht. Es bestand ein Koalitionsverbot, und die Arbeitskraft der Dienstboten hatte der Herrschaft vollständig zur Verfügung zu stehen. Vorgesehen war zwar alle 14 Tage das Recht auf einen Sonntagsausgang, aber dieser konnte jederzeit aufgehoben werden. Nur ein Teil des Lohns wurde ausgezahlt, der übrige Lohn wurde in Naturalien, insbesondere Kost und Logis, erbracht.

Ähnliches galt auch für andere Gesindeordnungen, etwa die Gesindeordnung des Großherzogtum Hessen von 1877, die kurfürstlich-bayrische Gesindeordnung vom 16. April 1755 oder die schaumburg-lippische Gesindeordnung von 1795.

Die Regelungen der Gesindeordnungen wurden 1900 mit der Einführung des Bürgerliches Gesetzbuchs weitgehend abgemildert und 1918 schließlich endgültig aufgehoben.

Entwicklung der preußischen Gesindeordnung

  • 1810 vollkommen neu gefasst. Sie regelte jetzt Pflichten und Rechte zwischen Herrschaft (Arbeitgeber) und Gesinde (Arbeitnehmer) in 176 Paragrafen und ersetzte die 208 Paragrafen der Gesinderordnungen des Preußischen Landrechts.
  • 1837 Kgl. Kabinettsordre vom 8. August stellt fest, dass die Strafbestimmungen der Gesindeordnung von 1810 betr. Zwangsrückführung von entlaufenem Gesinde auch auf Instleute in der Provinz Preußen anzuwenden ist (jedoch nicht in Brandenburg, Schlesien, Pommern, Posen, wo Instleute nicht zum Gesinde gehörten).
  • 1846 wurde dem Gesinde vorgeschrieben, mit Erreichen des 16. Lebensjahres ein "Gesindedienstbuch" (Arbeitsbuch) zu führen: "Bei Entlassung des Gesindes ist von der Dienstherrschaft ein vollständiges Zeugnis über die Führung und das Benehmen in das Gesindebuch einzutragen". Bei Unstimmigkeiten zwischen "Herrschaft" und "Gesinde" wurde die Gesinde-Polizei eingeschaltet, vertreten durch den Bürgermeister bzw. Amtsvorsteher. (Verordnung vom 29. September 1846)
  • 1848 wurden die Patrimonialgerichte (Gutsgerichte des Adels) abgeschafft. Dessen Kompetenzen gingen an die königlichen Gerichte. Dies ist von besonderer Bedeutung für das Gesinderecht, wo bis dato Beschwerden des Gesindes über die Dienstherrschaft (den Gutsherrn) von letzterem als Beklagten und Gutsrichter in einer Person behandelt und abgeurteilt werden konnten.
  • 1854 verschärfte das Gesetz betreffend die Verletzungen der Dienstpflichten des Gesindes und der ländlichen Arbeiter die Strafvorschriften bei Vertragsbruch, um die Landflucht und den "Leutemangel" zu bekämpfen sowie "hartnäckigen Ungehorsam oder Widerspenstigkeit gegen die Befehle der Herrschaft oder der zu seiner Aufsicht bestellten Personen". Geldstrafe bis zu 5 Talern oder Gefängnis bis zu drei Tagen. Strafvorschriften bei Verletzung der Dienstpflicht durch die Herrschaft gab es nicht.
  • 1872 verloren die Rittergutsbesitzer die gutsherrliche Polizeigewalt in den Gutsbezirken an den königlichen Landrat durch die neue Kreisordnung. Dies ist wichtig u.a. für das Gesinderecht (Gesindepolizei). Zu dieser Zeit unterschied man vier Gruppen von Landarbeitern:
  1. Das unverheiratete Gesinde (entlohnt mit Wohnung, Kost, Kleidung, wenig Bargeld)
  2. Durch Jahreskontrakte gebundene Arbeiter (auf Martini/11. November oder zum 1. April bei 3, 6 oder 12 Monatskündigung) gegen Deputat (Wohnung, Naturalien, Brennholz, Weidenutzung für Kuh-Schweine-Schafe) und Bargeld (ersterer 50-80% des Gesamtlohns). Tagelöhner, Instleute, Leute, Deputanten mussten noch einen weiteren Arbeiter stellen, den Scharwerker, etwa ledige Kinder. Die Ehefrau arbeitete auf Verlangen in der Ernte, beim Waschen, Melken, am Schlachttag gegen extra Barlohn.
  3. Freiarbeiter (entlohnt nur mit Bargeld): Lohnarbeiter, landlose Einlieger, Büdner, Kleinstellenbesitzer, Kätner, Kossäth, Accordarbeiter.
  4. Wander- oder Saisonarbeiter: Fremdarbeiter angeworben durch Vermittler in Gruppen oder Arbeiterkolonnen. Mussten die Karenzzeit beachten, d.h. im Winter (Dezember - Februar) nach Hause gehen.

Die harschen Arbeitsbedingungen führten zunehmend zur Ab- (in die Industrie) und Auswanderung (ins Ausland).

  • 1900 Das Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) milderte einige Bestimmungen der Gesindeordnung.
  • 1918 wurden alle Gesindeordnungen in Deutschland aufgehoben. Frauen erhielten zudem das Wahlrecht.

Literatur

  • Jürgen Kocka: Arbeitsverhältnisse und Arbeiterexistenzen. Grundlagen der Klassenbildung im 19. Jahrhundert (= Geschichte der Arbeiter und der Arbeiterbewegung in Deutschland seit dem Ende des 18. Jahrhunderts 2). Dietz, Bonn 1990, ISBN 3-8012-0153-8, S. 125–130.
  • Max Weber: Die Lage der Landarbeiter im ostelbischen Deutschland (1892). Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1984, ISBN 3-16-544862-0 (sehr ausführliche Schilderung für das 19. Jahrhundert nach Provinzen)
    • 1. Halbband umfasst: Ostpreußen, Westpreußen, Pommern, Posen;
    • 2. Halbband umfasst: Schlesien, Mecklenburg; Tabellen, Register.
  • Klaus Tenfelde: Ländliches Gesinde in Preußen – Gesinderecht und Gesindestatistik 1810 bis 1861. In: Archiv für Sozialgeschichte. 19, 1979, ISSN 0066-6505, S. 189–229.

Weblinks

 Wikisource: Dienstboten – Quellen und Volltexte

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