- Haftprüfung
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Das Recht auf Haftprüfung gilt als eines der historisch am frühesten anerkannten Menschenrechte. Mit dem englischen Habeas-Corpus-Gesetz von 1679 ist es erstmals gesetzlich verankert worden. Heute ist es unter anderem in Art. 5 Abs. 3 und 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Haftbeschwerde.
Im deutschen Strafprozessrecht ist Haftprüfung die Bezeichnung für das in § 117 StPO geregelte spezielle Verfahren zur Überprüfung der Untersuchungshaft. Sie wird vom zuständigen Ermittlungsrichter durchgeführt, hat also keinen Devolutiveffekt, und findet auf Antrag des Betroffenen (bzw. dessen Verteidiger) statt. Bis zum 31. Dezember 2009 und den am Folgetag in Kraft tretenden Änderungen des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009 war im § 117 Abs. 5 StPO a.F.[1] eine von Amts wegen durchgeführte Haftprüfung nach drei Monaten für Beschuldigte vorgesehen, die keinen Verteidiger hatten. Durch die zeitgleich eingeführte Neuregelung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, die nunmehr die Mitwirkung eines Verteidigers bei vollstreckter Untersuchungshaft vorsieht, fiel das Erfordernis des Bestehens dieser Schutzvorschrift jedoch weg. Dauert die Untersuchungshaft aber länger als sechs Monate an und ist noch kein Urteil in der Sache ergangen, entscheidet das zuständige OLG von Amts wegen, ob die Untersuchungshaft fortgesetzt werden soll (§ 121 StPO).
Auf besonderen Antrag des Beschuldigten (bzw. dessen Verteidiger) oder nach Ermessen des Gerichts wird über die Haftprüfung nach einer mündlichen Verhandlung entschieden (§ 118 Abs. 1 StPO - so genannte mündliche Haftprüfung). Es kann für einen Verteidiger sehr sinnvoll sein, einen solchen Antrag zu stellen, damit sich der Ermittlungsrichter einen eigenen Eindruck von dem Inhaftierten verschaffen kann. Zudem besteht durch die vorgesehene mündliche Verhandlung bei sich abzeichnender negativer Entscheidungstendenz des Gerichts, die Möglichkeit des Rückzugs des Haftprüfungsantrags, um das Greifen der Ausschlußfristen von zwei Monaten in Bezug auf eine weitere mögliche Haftprüfung mit mündlicher Verhandlung bei mindestens drei Monate andauernder Untersuchungshaft zu vermeiden, da eine Haftprüfung bei Negativentscheidung ansonsten gemäß § 118 Abs. 3 StPO diese Folge vorsieht. Weiterer Vorteil im Gegensatz zur Haftbeschwerde ist, daß infolge des fehlenden Devolutiveffekts des Haftprüfungsantrags eine negative präjudizierende Wirkung nicht gegeben ist.
Die Entscheidung, mit der die Haftprüfung endet, kann wiederum mit der Beschwerde angegriffen werden.
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