Hamburger Modell (Rehabilitation)

Hamburger Modell (Rehabilitation)
Formular für stufenweise Wiedereingliederung

Das Hamburger Modell ermöglicht eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Es kann sowohl von Arbeitern und Angestellten als auch von Beamten in Anspruch genommen werden.


Geregelt ist das Hamburger Modell in § 74 SGB V und gleichlautend für den Fall behinderter oder konkret von Behinderung bedrohter Menschen in § 28 SGB IX.

Der Arbeitnehmer stimmt mit seinem Arzt einen Eingliederungsplan ab, der dem Genesungsfortschritt des Arbeitnehmers entspricht. Die Arbeitsaufnahme kann so mit wenigen Stunden täglich beginnen und stufenweise bis zur vollen Arbeitszeit gesteigert werden. Die Dauer der Maßnahme liegt im Regelfall zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten. Die Zustimmung von Arbeitgeber und Krankenkasse (bei Beamten ist die Zustimmung der Krankenkasse nicht notwendig) ist vor Beginn der Maßnahme erforderlich.

Während der Maßnahme erhält der Arbeitnehmer weiterhin Krankengeld bzw. Übergangsgeld. Der Bezug von Kranken- oder Übergangsgeld wird je nach Trägerschaft der Maßnahme festgelegt (z. B. Deutsche Rentenversicherung oder Krankenkasse). Es besteht kein weiterer Anspruch auf Vergütung. Bei Beamten werden, im Gegensatz zu Arbeitern und Angestellten, die Dienstbezüge weiter in voller Höhe gezahlt. Der Arbeitnehmer ist weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Beamte hingegen, gelten in dieser Zeit als (beschränkt) dienstfähig – mit allen Rechten und Pflichten (Urlaub, Dienstunfähigkeit wegen Krankheit usw.) Der Arbeitgeber hat mithin keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung. Bei Beamten hat der Dienstherr hingegen vollen Anspruch auf die Arbeitsleistung des Beamten im entsprechenden Zeitrahmen. Allerdings ist der Arbeitgeber auch im Ausgangspunkt nicht verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu schließen, die diesem die Wiedereingliederung ermöglicht. Die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffene Vereinbarung begründet kein gegenüber dem schon bestehenden abgeändertes (Teilzeit-) Arbeitsverhältnis, weil sie nicht in dem für ein Arbeitsverhältnis prägenden Austausch von Leistung und Gegenleistung (Arbeit – Entgelt) besteht. Vielmehr ist Gegenstand der Vereinbarung, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, auf seinem bisherigen Arbeitsplatz die bisherigen Leistungen in vorher festgelegtem zeitlich verringertem Umfang zu erbringen, allein die Rehabilitation.

Die Wiedereingliederungsmaßnahme kann von Seiten des Betroffenen aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden. Nimmt der Betroffene an 7 Tagen nicht an der Maßnahme teil, so gilt diese als gescheitert. In Einzelfällen kann ein Fortbestand der Maßnahme über die 7-Tage-Regelung hinaus angestrebt werden, wenn Aussicht auf einen positiven Abschluss des Hamburger Modells besteht.

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