- Handakte
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Handakten sind nach bundesdeutschem Recht die von einer Prozesspartei, einem Rechtsanwalt oder der Staatsanwaltschaft innerdienstlich gesammelten und zu einem bestimmten Rechtsfall gehörenden Schriftstücke. Nach § 143 ZPO, der über Verweisungsvorschriften in den anderen Gerichtsordnungen gilt, kann das Gericht anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Schriftstücken bestehen, welche die Entscheidung und Verhandlung der Sache betreffen.
Die Handakten der Staatsanwaltschaft unterliegen nicht dem Akteneinsichtsrecht. Sie können unter anderem Informationen über eingestellte Verfahren enthalten, siehe auch Abschlussvermerk. Diese zusätzlichen Informationen verwendet der Staatsanwalt zur Einschätzung der Bedeutung des Falls und des Beschuldigten. Sie können wie im Falle bereits eingestellter Verfahren im laufenden Verfahren aber grundsätzlich nicht zu Lasten des Angeklagten verwendet werden.
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