Haushaltsscheck

Haushaltsscheck

Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck, mit dem geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer in Privathaushalten vereinfacht zur deutschen Sozialversicherung angemeldet werden können.

Inhaltsverzeichnis

Verfahren

Über die Website der Minijob-Zentrale (siehe Weblinks), kann das sogenannte Haushaltsscheck-Formular für die Erstanmeldung einer Haushaltshilfe im Privathaushalt auf den eigenen Computer zum Ausfüllen und Ausdrucken heruntergeladen werden.

Das Formular liegt in dreifacher Ausfertigung vor: Eine für die Minijob-Zentrale, eine für den Arbeitgeber und eine für den Arbeitnehmer. Neben den Angaben zu Arbeitnehmer und Arbeitgeber und Detailangaben zur Art des Beschäftigungsverhältnisses ist das Arbeitsentgelt des ersten Beschäftigungsmonats einzutragen. Die Ausfertigung für die Minijob-Zentrale kann per Post oder per Fax (0201 384 97 97 97, Stand: April 2009) eingereicht werden.

Nach der Erstanmeldung bekommt der Arbeitgeber zunächst eine Betriebsnummer mitgeteilt, die bei der zukünftige Kommunikation zu verwenden ist. In Rahmen eines weiteren Schreibens erhält der Arbeitgeber Folgescheckformulare für die zusammenfassenden Meldungen des angefangenen und des Folgehalbjahres, die jeweils zum 30. Juni bzw. 31. Dezember eines jeden Jahres bei der Minijob-Zentrale einzureichen sind.

Der Arbeitgeber muss der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum Einzug der gesamten Beiträge zur Sozialversicherung, der Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz sowie eventuell zu zahlender Pauschalsteuer erteilen. Die Minijob-Zentrale bucht dann die fälligen Beiträge jeweils zum 15. Januar und 15. Juli vom Konto des Arbeitgebers ab.

Steuerliche Berücksichtigung

Die Pauschalsteuer und das Arbeitsentgelt können als Kosten eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen der Steuererklärung abgesetzt werden, allerdings nur wenn das Arbeitsentgelt per Überweisung und nicht bar entrichtet wurde.

Vor- und Nachteil Haushaltsscheckverfahren ggü. regulärem Meldeverfahren

Der wesentliche Vorteil im Gegensatz zum regulären Meldeverfahren zur Sozialversicherung besteht darin, dass nach der Erstanmeldung auch bei monatlich schwankendem Arbeitsentgelt nur einmal pro Halbjahr eine Meldung abgegeben werden muss. Erschwerend gegenüber dem regulären Meldeverfahren zur Sozialversicherung ist, dass die Meldung nicht direkt über das Internet abgegeben werden kann und der Arbeitnehmer jede Meldung mitunterschreiben muss.

Wirksamkeit Haushaltsscheckverfahren bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit

Obwohl bei Berücksichtigung der steuerlichen Absetzbarkeit die Kosten für ein regulär angemeldetes Beschäftigungsverhältnis einer Haushaltshilfe nur geringfügig teurer sind und das Haushaltsscheckverfahren schon wesentlich zur Reduzierung der bürokratischen Hürden beigetragen hat, werden schätzungsweise 95 % aller Haushaltshilfen in Privathaushalten weiter schwarz beschäftigt. [1]

Die Gründe liegen dabei weniger in den erhöhten Kosten, als in dem bürokratischen Aufwand, der mit einem regulären Beschäftigungsverhältnis verbunden sind. So muss auch für eine Minijob-Haushaltshilfe ein regulärer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, in dem unter anderem Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch, Verfahren zur Abgeltung des auf die Urlaubszeit entfallenden Arbeitslohns, Meldepflichten bei Krankheit und dergleichen zu klären sind.

Auch sind die Informationen über das Haushaltsscheck-Meldeverfahren durch die Minijob-Zentrale wenig benutzerfreundlich gestaltet. Bei vielen Hinweisen auf der Webseite ist vollkommen unklar, welche Infos Minijob-Arbeitsverhältnisse im Privathaushalt und welche den Einsatz von Minijobbern durch gewerbliche Unternehmen betreffen. Die Information darüber, dass auch bei monatlich schwankendem Arbeitsentgelt nur einmal pro Halbjahr eine Meldung abgegeben werden muss, sucht man auf den Webseiten vergeblich. Die Ausfüllinformationen zum Haushaltsscheck sind ebenfalls sehr bürokratisch gehalten. So wird auch bei der Erstanmeldung der Eintrag der Betriebsnummer verlangt, obwohl diese erst nach der Erstanmeldung überhaupt vergeben wird. Ob bei den Punkten Pauschalsteuer und voller Beitrag zur Rentenversicherung Ja oder Nein einzutragen ist, erschließt sich dem juristischen Laien ebenso wenig.

Quellen

  1. Frankfurter Rundschau, 16. April 2009 [1]

Siehe auch

Weblinks


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