- Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis
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Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn in einem Privathaushalt von einer nicht zum Haushalt gehörenden Person eine Tätigkeit ausgeübt wird, die üblicherweise durch Haushaltsmitglieder erledigt würde, zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Backen, Nähen, Waschen, Putzen, Versorgung von Kindern und Alten, Gartenarbeit. Nicht begünstigt sind Tätigkeiten als Chauffeur, Sekretär oder Gesellschafter.
Steuerermäßigung
Nach § 35a EStG können Aufwendungen für solche Beschäftigungsverhältnisse auf Antrag von der Einkommensteuer abgezogen werden. Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis muss in einem Haushalt innerhalb der EU oder des EWR ausgeübt werden.
Die Steuerermäßigung ist, abhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses, wie folgt begrenzt:
- Bei haushaltsnahen Beschäftigungverhältnissen mit geringfügiger Beschäftigung (Monatsverdienst bis 400 Euro, § 8 a SGB IV) können 20 Prozent der Aufwendungen (vor 2009 10 Prozent), höchstens 510 Euro im Jahr abgezogen werden (§ 35a Abs. 1 EStG) .
- Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine 400-Euro-Mini-Jobs darstellen, können 20 Prozent der Aufwendungen (vor 2009 12 Prozent), höchstens 4.000 Euro (vor 2009 2.400 Euro) im Jahr abgezogen werden (§ 35a Abs. 2 EStG).
Minijob Privathaushalt mit Pauschalbesteuerung Jahr Pauschalabgaben
plus PauschalbesteuerungAbzug
SteuerHöchst-
Abzug2004–2008 14,27 % 10 % 510 € 2009 14,37 % 20 % 510 € 2010 14,68 % 20 % 510 € 2011 14,34 % 20 % 510 € Mini-Job-Abgaben
Wird eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) ausschließlich in einem Privathaushalt ausgeübt, sind vom Arbeitgeber folgende Pauschalabgaben zu zahlen (Stand 1. Januar 2011).
- 5,00 % Krankenversicherungspauschale[1]
- 5,00 % Rentenversicherungspauschale[2]
- 1,60 % Beiträge zur Unfallversicherung[3]
- 0,60 % Umlage U1 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
- 0,17 % Umlage U2
- 0,00 % Umlage U3 (bis Ende 2010 lag die Umlage U3 noch bei 0,41%)
- = 12,37 % insgesamt
Das Entgelt ist zu versteuern. Dies kann auf zwei Arten Erfolgen: Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte eine pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 2 % entrichten,[4] die er selbst zu tragen hat,[5] aber auf den Arbeitnehmer umlegen darf.[6] Alternativ kann der Arbeitgeber sich die Lohnsteuerkarte vom Arbeitnehmer vorlegen lassen, um einen entsprechenden Lohnsteuerabzug durchzuführen.
Quellen
- ↑ § 249b Satz 2 SGB V
- ↑ § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI
- ↑ §§ 185 Abs. 4 Satz 3, 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII
- ↑ § 40a Abs. 2 EStG
- ↑ § 40 Abs. 3 EStG
- ↑ Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Februar 2006, 5 AZR 628/04
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