Heilmittelwerbegesetz

Heilmittelwerbegesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Kurztitel: Heilmittelwerbegesetz
Abkürzung: HWG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2121-20
Ursprüngliche Fassung vom: 11. Juli 1965
(BGBl. I S. 604)
Inkrafttreten am: 15. Juli 1965
Neubekanntmachung vom: 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3068)
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 26. April 2006
(BGBl. I S. 984, 987)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Mai 2006
(Art. 3 G vom 26. April 2006)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bildet neben dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und den Berufsordnungen den rechtlichen Rahmen für Werbung im deutschen Gesundheitswesen. Es gilt für die Hersteller und Anbieter von Arzneimittel und Medizinprodukten sowie die Leistungserbringer, u. a. Krankenhäuser, Apotheken und – in eingeschränktem Umfang - Ärzte.[1]

Das Heilmittelwerbegesetz soll in erster Linie Gefahren begegnen, die der Gesundheit des Einzelnen und den Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgemäße Selbstmedikation unabhängig davon drohen, ob sie im Einzelfall wirklich eintreten. Die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes sollen verhindern, dass kranke Menschen durch eine unangemessene Werbung zu Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch verleitet werden.[2]

Gemäß § 1 Abs. 1 HWG[3] findet das Gesetz Anwendung auf Werbung für

Der Begriff der Werbung ist im HWG weit gefasst. Er umfasst alle produkt- oder leistungsbezogenen Aussagen, die darauf angelegt sind, den Absatz des beworbenen Arzneimittels zu fördern. Die Nennung eines bestimmten Arzneimittelnamens stellt sich regelmäßig als eine für die Absatzförderung des Mittels geeignete Maßnahme dar und wird vom Verkehr als eine dieser Förderung auch dienende Maßnahme verstanden. Für die Anwendung der Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes reicht es nach dessen Schutzzweck aus, dass die betreffende Maßnahme neben anderen Zwecken auch auf den Absatz eines oder mehrerer bestimmter Arzneimittel gerichtet ist.[4]

§ 4 HWG[5] verpflichtet dazu, bei der Werbung für ein Arzneimittel die in § 4 Abs. 1 HWG aufgeführten Pflichtangaben zu machen. An ihre Stelle tritt bei der Werbung außerhalb der Fachkreise die Pflicht zu der allseits bekannten Angabe. „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker".

Auch im Übrigen unterscheidet das Heilmittelwerbegesetz grundsätzlich zwischen einer Werbung für die in § 1 HWG genannten Produkte und Behandlungen gegenüber Fachkreisen, die in § 2 HWG[6] definiert werden, und gegenüber Laien. Irreführende Werbung[7] oder Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel[8] ist zwar generell verboten. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf aber nur außerhalb von Fachkreisen nicht geworben werden. § 11 HWG[9] enthält darüber hinaus einen Katalog von Werbeaussagen, –inhalten und -maßnahmen, die in der Werbung außerhalb der Fachkreise generell untersagt sind. Dazu gehört z.B.

  • das Verbot der Werbung mit Ärzten oder Apothekern in Berufskleidung oder bei der Ausübung ihres Berufs,
  • das Verbot der Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen,
  • das Verbot der Werbung mit Angaben, wonach das Produkt oder die Behandlung ärztlich, zahnärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird
  • das Verbot der Werbung mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind oder
  • das Verbot der Werbung mit Preisausschreiben oder Verlosungen.

Eine weitere in der Praxis wichtige Bestimmung enthält § 7 HWG[10], der Zuwendungen und sonstige Werbegaben zu Zwecken der Heilmittelwerbung untersagt, soweit von sehr eng umgrenzten Ausnahmen abgesehen wird. Eine Ausnahme ist die Abgabe von Zuwendungen und sonstige Werbegaben, soweit es sich um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Die Grenze der Geringwertigkeit wird aber bereits bei einem Wert von über 1,- Euro überschritten.[11]

§ 10 HWG [12] verbietet den Arzneimittelherstellern in Deutschland außerhalb medizinischer Fachkreise mit detaillierten Produktinformationen über ihre rezeptpflichtigen Arzneimittel, sogenannten Fachinformationen, Werbung zu betreiben.

Nach § 12 HWG [13] wird die Werbung für Behandlungen verboten, die sich auf die Linderung bzw. Beseitigung von bestimmten Krankheiten bei Menschen (Anlage Abschnitt A, z. B. nach IfSG meldepflichtige Krankheiten, Krebserkrankungen usw.) oder Tieren (Anlage Abschnitt B, z. B. Krankheiten gemäß TierSAnzV und TierKrMeldeV, Krebserkrankungen, Koliken bei Pferden und Rindern usw.) beziehen.

In § 14 HWG [14] findet sich eine Strafvorschrift, die die irreführende Werbung nach § 3 HWG unter Strafe stellt. Das HWG ist damit Teil des Nebenstrafrechts. Alle übrigen Verletzungen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

Bei den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG[15] Verstöße gegen diese gesetzlichen Vorschriften können deshalb u.a. von allen Konkurrenten oder Verbänden zur Förderung der gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder verfolgt werden. Von diesen Verbänden hat sich insbesondere der in Berlin ansässige „Verband Sozialer Wettbewerb“ spezialisiert.

Einzelnachweise

  1. Entscheidung des bundesverfassungsgerichts
  2. BGH, Urteil vom 26. März 2009, I ZR 213/06, Tz. 17 - Festbetragsfestsetzung
  3. § 1 Abs. 1 HWG
  4. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213/06, Tz. 13 – Festbetragsfestsetzung
  5. § 4 HWG
  6. § 2 HWG
  7. § 3 HWG
  8. § 3a HWG
  9. § 11 HWG
  10. [1]
  11. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08, Tz. 22 – Bonuspunkte
  12. § 10 HWG
  13. § 12 HWG
  14. § 14 HWG
  15. § 4 Nr. 11 UWG

Weblinks

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