Hilfebedürftigkeit

Hilfebedürftigkeit

Ein Mensch wird als hilfe- oder hilfsbedürftig angesehen, wenn er materieller Unterstützung oder anderer Formen sozialer, fürsorglicher oder motorischer Unterstützung, Förderung, Begleitung oder Betreuung bedarf.

Im deutschen Sozialrecht ist Hilfebedürftigkeit ein Begriff der Fachsprache, der bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende in § 9 SGB II definiert wird.

Danach ist hilfebedürftig, wer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aus eigenen Kräften und Mitteln ganz oder teilweise zu sichern, vor allem nicht dadurch, dass er eine zumutbaren Arbeit aufnimmt, sein Einkommen oder sein Vermögen, soweit es zu berücksichtigen ist, einsetzt, oder die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird bei der Frage, ob sie hilfebedürftig sind, auch das Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt; ebenso bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Hier wird das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners berücksichtigt, außer bei einem Kind, das schwanger ist oder das sein noch nicht sechs Jahre altes Kind betreut. Auch wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder wenn dies für den Vermögenden eine besondere Härte bedeuten würde, besteht Hilfebdürftigkeit. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.

Dadurch können beispielsweise Angehörige von Hilfebdürftigen, die selbst eigentlich nicht hilfebdürftig sind, hilfebedürftig werden, weil erwartet wird, dass sie ihr Einkommen und Vermögen zur Deckung eines fremden Bedarfs heranziehen.

Die Definition der Hilfebedürftigkeit hat auch zur Folge, dass Kinder ohne Einkommen und Vermögen, deren Eltern hilfebdürftig sind, als hilfebedürftig angesehen werden, während einkommens- und vermögenslose Kinder nicht hilfebedürftiger Eltern nicht als hilfebedürftig gelten, obwohl sich die Kinder in beiden Fällen in ihrem Bedürfnis nach Hilfe in keiner Weise unterscheiden. Hilfebedürftigkeit ist somit auch nicht gleichbedeutend mit Armut.

Leben Hilfebedürftige nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, aber in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird nach § 9 Abs. 5 SGB II vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die Folge ist, dass die Hilfsbedürftigen nicht mehr als solche angesehen werden oder zumindest sich ihre Hilfebedürftigkeit verringert. Gelingt es dem Hilfebdürftigen, die Vermutung zu widerlegen, entfällt die Anrechnung der vermuteten Hilfe.

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