Hinzurechnungsbesteuerung

Hinzurechnungsbesteuerung

Als Hinzurechnungsbesteuerung wird die Besteuerung von Einkünften einer ausländischen Tochtergesellschaft beim inländischen Gesellschafter bezeichnet.

Grundsätzlich wird eine ausländische Tochtergesellschaft – sofern es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt – als selbstständiges Steuersubjekt gesehen. Die Einkünfte der Tochtergesellschaft unterliegen dem ausländischen Steuerrecht und werden im Ausland besteuert. Der inländischen Besteuerung unterliegen lediglich die Ausschüttungen der Tochtergesellschaft an den inländischen Gesellschafter.

Diese Regelungen ermöglichen Missbrauch. Beispielsweise könnte ein inländischer Steuerpflichtiger eine Tochtergesellschaft im niedrig besteuerten Ausland gründen und seine Anleihen dort einlegen. Die bezogenen Zinsen müsste er nur im Ausland (niedrig) besteuern, solange er sie nicht ausschüttet, sondern wieder anlegt.

Zur Missbrauchsabwehr wird die Trennung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in bestimmten Fällen durchbrochen. Dann werden die Einkünfte der ausländischen Tochtergesellschaft den Einkünften des inländischen Gesellschafters unmittelbar hinzugerechnet. Der Gesellschafter muss die Einkünfte der ausländischen Tochtergesellschaft (beispielsweise die bezogenen Zinsen) dann im Inland versteuern. Die im Ausland gezahlte Steuer kann üblicherweise angerechnet werden, so dass im Ergebnis das inländische Steuerniveau erreicht wird.

Für Deutschland wird die Hinzurechnungsbesteuerung im vierten Teil des Außensteuergesetzes geregelt. Hinzurechnungsbesteuerung gibt es auch in Großbritannien, Frankreich, Italien,[1] Schweden, den USA, Neuseeland und Japan sowie einigen weiteren Staaten. Die Ausgestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung ist von Staat zu Staat äußerst unterschiedlich.

Der Europäische Gerichtshof hat in der Cadbury-Schweppes-Entscheidung die Hinzurechnungsbesteuerung für rechtmäßig erklärt. Sie sei mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar. Voraussetzung sei allerdings, dass auch objektiv ein Missbrauch zur Ausnutzung unterschiedlicher Besteuerungsniveaus vorliege.

Einzelnachweise

  1. Eike Berend Post: Hinzurechnungsbesteuerung in Europa. Diss. Osnabrück 2008.

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