- Niederlassungsfreiheit
-
Die Niederlassungsfreiheit gehört zur Grundfreiheit der Personenfreizügigkeit in der Europäischen Union. EU-Bürger sind berechtigt, sich in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union niederzulassen. Geregelt ist die Niederlassungsfreiheit in Art. 49 bis Art. 55 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)[1]. Diese Freiheit gibt es seit 1957 durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
Dieses Recht ist auf natürliche Personen anzuwenden, sowie auf juristische Personen (z.B. Gesellschaften), wenn diese nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet worden sind und sich ihre eingetragene Hauptniederlassung ebenfalls in einem Mitgliedstaat befindet.
In der Schweiz entspricht die Niederlassungsfreiheit dem in Deutschland üblichen Begriff der Freizügigkeit. Siehe dazu Grundrechte (Schweiz)[2].
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) siehe Seite 21 - 23
- ↑ Niederlassungsfreiheit im Historischen Lexikon der Schweiz
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.