- Hofgang
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Der Hofgang ist die Möglichkeit für die Gefangenen in einer Justizvollzugsanstalt, einen Teil ihrer Freizeit zusammen mit anderen Gefangenen für eine festgesetzte Zeit an einem dafür vorgesehenen Ort an der frischen Luft zu verbringen. Deshalb wird die Zeit des Hofganges häufig auch Freistunde genannt und das speziell dafür ausgelegte Areal Freistundenhof. Es ist nicht möglich, im Rahmen einer Disziplinarmaßnahme den Aufenthalt im Freien einzuschränken.
Rechtliche Regelung in Deutschland
Der Hofgang ist im § 64 des Strafvollzugsgesetzes geregelt:
„Arbeitet ein Gefangener nicht im Freien, so wird ihm täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien ermöglicht, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulässt.“
Üblich sind in deutschen Gefängnissen Hofgangzeiten zwischen einer und zwei Stunden. Abhängig von den baulichen und räumlichen Voraussetzungen kann während des Hofgangs die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung bestehen: Basketball, Volleyball, Handball, Badminton u. Ä. Der Hofgang ist neben der Arbeit eine der wenigen Möglichkeiten für die Gefangenen, mit Mitgefangenen anderer Abteilungen zusammenzutreffen und hat daher in ihrem Tagesablauf einen hohen Stellenwert.
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