- Hofstelle
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Der Begriff Hofstelle wird im deutschen Recht nicht einheitlich verwendet.
Im Baurecht ist die Hofstelle notwendiger Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes, auf der der Landwirt wohnt. Es handelt sich in der Regel um die Gebäude des Bauernhofs, die zum Wohnen und Arbeiten bestimmt sind (Wohnteil, Bedienstetenwohnungen, Altenteilerwohnung, Ställe, Scheunen, Werkstatt, Garagen). Eine Hofstelle stellen die Gebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes aber nur dann dar, wenn zumindest eines dieser Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist.[1]
Im Bewertungsrecht nach § 143 Abs. 3 BewG ist die Hofstelle diejenige Stelle, von der aus landwirtschaftliche Flächen ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, wobei Betriebswohnungen und Wohnteil nicht zur Hofstelle zählen (also nur Ställe, Scheunen, Werkstatt, Garagen).
Einzelnachweise
Literatur
- Ruby, in: Groll, Praxishandbuch Erbrechtsberatung, 2. Aufl., 2005, Kapitel XIII (Hoferbfolge)
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