- Bundesverwaltungsgericht (Deutschland)
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Bundesverwaltungsgericht
— BVerwG —Staatliche Ebene Bund Stellung der Behörde Oberster Gerichtshof des Bundes Hauptsitz Leipzig Behördenleitung Marion Eckertz-Höfer, Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Website www.bundesverwaltungsgericht.de Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art und einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes. Es hat seinen Sitz in Leipzig im Reichsgerichtsgebäude.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Das Bundesverwaltungsgericht wurde aufgrund Art. 95 Abs. 1 GG durch Gesetz vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) errichtet. Der Sitz des Bundesverwaltungsgerichts war zunächst Berlin. Seit dem 8. Juni 1953 war das Bundesverwaltungsgericht in den früheren Räumen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts untergebracht. Die Entscheidung für Berlin als Dienstsitz war insbesondere unter den Besatzungsmächten (vor allem der Sowjetunion) umstritten. Dies hatte zur Folge, dass mit der Wiederbewaffnung der Bundesrepublik die Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts nach München umziehen mussten. Seit dem Umzug des Bundesverwaltungsgerichts von Berlin nach Leipzig in das Reichsgerichtsgebäude residieren auch sie in Leipzig. Leipzig wurde durch Gesetz vom 21. November 1997 als neuer Sitz des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt. § 2 der Verwaltungsgerichtsordnung wurde entsprechend geändert. Der offizielle Tag des Sitzwechsels wurde durch die Bundesministerin der Justiz durch Rechtsverordnung vom 24. Juni 2002 auf den 26. August 2002 festgelegt.
Präsidenten
Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Nr. Name Beginn der Amtszeit Ende der Amtszeit 1 Ludwig Frege (1884–1964) 1953 1955 2 Hans Egidi (1890–1970) 1955 1958 3 Fritz Werner (1906−1969) 1958 1969 4 Wolfgang Zeidler (1924–1987) 1970 1975 5 Walther Fürst (1912–2009) 1976 1980 6 Horst Sendler (1925–2006) 1980 1991 7 Everhardt Franßen (* 1937) 1991 2002 8 Eckart Hien (* 1942) 2002 2007 9 Marion Eckertz-Höfer (* 1948) seit Juni 2007 Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht wird zunächst und vorrangig als Revisionsinstanz in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte (OVG) [bzw. Verwaltungsgerichtshöfe (VGH)] tätig (§ 49 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Vgl. zu den Voraussetzungen – insbesondere die notwendige Zulassung der Revision durch das OVG/den VGH oder das BVerwG – die §§ 132 ff. VwGO. In Ausnahmefällen wird auch eine Sprungrevision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtes (VG) direkt zum BVerwG zugelassen (§ 134 VwGO). Die erfolgreiche Revision setzt das Geltendmachen und Vorliegen einer (oder mehrerer) der in §§ 137 oder 138 VwGO genannten Revisionsgründe voraus.
Ausnahmsweise wird das Bundesverwaltungsgericht auch in der ersten, dann aber auch letzten Instanz tätig (§ 50 VwGO). Erste Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht bei
- öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern (= Bundesland) sowie zwischen verschiedenen Ländern;
- Klagen gegen die vom Bundesminister des Inneren (Bundesministerium des Innern - BMI) über die nach § 3 Abs.2 Nr.2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs.2 S.1 VereinsG erlassenen Verfügungen;
- Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung;
- Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND) zugrunde liegen;
- Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes und der Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages;
- sämtlichen Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz (MBPlG) geregelt sind.
Im Übrigen wird das Bundesverwaltungsgericht auch tätig als Rechtsmittelinstanz für die Disziplinargerichtsbarkeit auf Bundesebene (z. B. der Bundeswehr).
Vor dem Bundesverwaltungsgericht herrscht Vertretungszwang (§ 67 VwGO) [meist auch verkürzt als Anwaltszwang bezeichnet], d. h. dass sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule (mit Befähigung zum Richteramt) vertreten lassen müssen.
Senate
Beim Bundesverwaltungsgericht sind 14 Senate eingerichtet: Zehn Revisionssenate, zwei Wehrdienstsenate, ein Disziplinarsenat und ein Fachsenat (zu letzterem: §§ 189 iVm § 99 Abs.2 VwGO). Bei den Revisionssenaten sind fünf bis sieben Berufsrichter eingesetzt, bei den Disziplinarsenaten vier und bei den Wehrdienstsenaten drei. Am Bundesverwaltungsgericht sind insgesamt 64 Berufsrichter tätig.
Ein Großer Senat ist zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung zwischen den einzelnen Senaten des BVerwG – wie bei allen Bundesgerichten – eingerichtet (§ 11 VwGO).
Siehe auch
- Kategorie:Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland)
- Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
- Liste deutscher Gerichte, Liste der deutschen Bundesrichter
- Conseil d'État (Frankreich)
Literatur
- Eberhard Schmidt-Aßmann/Dieter Sellner/Günter Hirsch/Gerd-Heinrich Kemper/Hinrich Lehmann-Grube (Hrsg.): Festgabe 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, 2003. ISBN 3-452-24052-5.
- Kopp / Schenke, "VwGO.Kommentar", 16.Aufl. 2009., Verlag: C.H.Beck (München), ISBN 978-3-406-59562-2 [nur als Beispiel für eine ganze Reihe von Kommentaren zur VwGO]
Weblinks
Commons: Bundesverwaltungsgericht – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien- Offizielle Website des Bundesverwaltungsgerichts
- BVerfGE 8, 174 – Zuständigkeit des BVerwG
- Fotoaufnahmen des Gerichtsgebäudes in Leipzig
- Das deutsche Bundesverwaltungsgericht als 3D-Modell im 3D Warehouse von Google SketchUp
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Verfassungsgerichtsbarkeit: Bundesverfassungsgericht
Ordentliche Gerichtsbarkeit: Bundesgerichtshof | Bundespatentgericht
Arbeitsgerichtsbarkeit: Bundesarbeitsgericht
Finanzgerichtsbarkeit: Bundesfinanzhof
Sozialgerichtsbarkeit: Bundessozialgericht
Verwaltungsgerichtsbarkeit: Bundesverwaltungsgericht | Truppendienstgericht Nord | Truppendienstgericht Süd
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