Altenteilsrecht

Altenteilsrecht
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Ein Ausgedinghaus aus dem Jahre 1843 in Überlingen-Deisendorf

Als Austrag (Bayern), auch Ausgedinge (Österreich) oder Altenteil bezeichnet der Rechtsverkehr in landwirtschaftlichen Kreisen die Regelungen zur Altersversorgung, die sich der bisherige Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes bei Abschluss des notariellen Hofübergabevertrages gegenüber seinem Erben und Nachfolger ausbedingt. Der Austrag ist eine Form des Leibgedinges.

Inhaltsverzeichnis

Bedeutung

Üblicherweise betreffen solche Regelungen

  1. den Wohnraum – meist nur ein Wohnrecht in bestimmten Gebäudeteilen, früher bei reichen Höfen, Gutshöfen und in bestimmten Landstrichen auch ein separates Gebäude (Korbhaus, Ellerhaus, Austraghaus, Ausgedingehaus, Auszughaus, Stöckli) – der Begriff Austrag bzw. Altenteil bezeichnet in der Umgangssprache häufig auch nur die Räumlichkeiten des Austraglers bzw. Altenteilers.
  2. die Pflege bei Krankheit und altersbedingten Leiden
  3. die Nahrungsversorgung
  4. die Versorgung mit Kleidung
  5. ggf. ein „Taschengeld“
  6. die Versorgung mit Wärme (Ofen, Heizmaterial, bzw. früher ein „Wärmeloch“ im Fußboden eines Raumes oberhalb der geheizten Hauptstube).

Heutige Situation

In den letzten Jahrzehnten wurde von der landwirtschaftlichen Beratung empfohlen, neben einem grundbuchlich abgesicherten Wohnrecht nur noch ein Taschengeld in Übergabeverträgen zu vereinbaren. Insbesondere die früher allgemein übliche Formulierung der Pflege in guten wie in schlechten Tagen führte angesichts der Kosten eines Pflegeheims zu einer existenzbedrohenden Lage für den Erben.

Wortbedeutung

Ausgedinge lässt sich daraus ableiten, dass der Altenteiler sich bestimmte Leistungen ausgedungen hat. Das Wort Austrag stammt von den Vertragsverhandlungen, die vor der Hofübergabe stattfanden. Interessenskonflikte und Streitpunkte über Entgelte, Mitspracherechte bei Landverkäufen und Deputate zur Versorgung wurden zwischen dem Austragsbauer und seinem Nachfolger ausgetragen (ausgehandelt). Eine andere Erklärung ist, dass der Austragsbauer aus den Büchern (Grundbuch) ausgetragen und stattdessen der Nachfolger als neuer Eigentümer eingetragen wird (vgl. Korbhaus).

Siehe auch

Quelle

Österreich-Lexikon der TU Graz

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