Immutabilitätsprinzip

Immutabilitätsprinzip

Das Immutabilitätsprinzip folgt aus dem Legalitätsprinzip. Danach kann die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nicht mehr zurückgenommen werden, wenn das beschließende Gericht das Hauptverfahren eröffnet hat (§ 156 StPO).

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  • Immutabilitätsprinzip —   [von lateinisch immutabilitas »Unveränderlichkeit«], der in § 156 StPO ausgesprochene Grundsatz, dass die erhobene öffentliche Klage nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr zurückgenommen werden kann …   Universal-Lexikon

  • Immutabilitätsprinzip — Im|mu|ta|bi|li|täts|prin|zip das; s: Rechtsgrundsatz, nach dem die erhobene öffentliche Klage nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr zurückgenommen werden kann …   Das große Fremdwörterbuch

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