- Anklage
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Anklage wird in einem Strafverfahren von der Anklagebehörde (in vielen Staaten die Staatsanwaltschaft) erhoben, wenn die durchgeführten Ermittlungen den hinreichenden Tatverdacht ergeben, dass ein Beschuldigter eine strafbare Tat begangen hat.
Die Anklage ist somit der Beginn eines Gerichtsverfahrens. Sie bezeichnet genau die Person des Angeschuldigten, der damit zum Angeklagten wird. Sie umschreibt im Anklagesatz genau den Sachverhalt, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, und nennt die verletzte Strafvorschrift nach ihrem Wortlaut. Sie unterbricht auch die laufende Verjährung. In Deutschland und in den meisten anderen rechtsstaatlich organisierten Strafverfolgungssystemen herrscht das so genannte Akkusationsprinzip, wonach die Anklage erhebende Behörde nicht mit der urteilenden Instanz identisch sein darf.
Die schriftliche Anklage wird im Gerichtstermin (Hauptverhandlung) vom Staatsanwalt in ihren wesentlichen Teilen verlesen. Sie ist die Grundlage der mündlichen Verhandlung gegen den Angeklagten. Nur der in ihr beschriebene Sachverhalt ist Gegenstand dieser Verhandlung. Das Gericht ist jedoch nicht an die rechtliche Bewertung des angeklagten Lebenssachverhalts gebunden, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage vertritt. Auf einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt muss das Gericht den Angeklagten aber hinweisen.
Wenn das Gericht über einen Anklagevorwurf (d. h., den Lebenssachverhalt) rechtskräftig entschieden hat (evtl. auch durch Freispruch), darf dieser Vorwurf nicht noch einmal zum Inhalt einer Anklage gemacht werden (Ne bis in idem).
Die Anklageschrift muss daher den tatsächlichen Vorgang, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, unverwechselbar beschreiben. Daneben soll sie den maßgeblichen Gesetzeswortlaut wiedergeben und die anzuwendenden Vorschriften zitieren, sowie die Beweismittel angeben und – außer bei Anklage zum Strafrichter (Einzelrichter beim Amtsgericht) – das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zusammenfassen.
Anders als das urteilende Gericht (in dubio pro reo) hat die Anklagebehörde in der Regel vom Grundsatz in dubio pro duriore auszugehen. So kann beispielsweise der Auditor im schweizerischen Militärstrafprozess bei hinreichenden Verdachtsgründen für ein Verbrechen oder Vergehen das Verfahren nicht selber einstellen (Art. 114 MStP).
In einfacheren Verfahren, in denen nur eine relativ geringe Strafe zu erwarten ist, kann die Staatsanwaltschaft die förmliche Anklageschrift durch einen Strafbefehlsantrag (beziehungsweise durch ein Strafmandat) ersetzen. Dieser kürzt das Gerichtsverfahren ab. Es kommt nur dann zu einer Verhandlung, wenn der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt.
Kein Ankläger ist der Vertreter des öffentlichen Interesses im Verwaltungsrecht.
Siehe auch
- Klage für die Verfahrenseinleitung im Zivilprozess
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