Incruentum altaris sacrificium (Apostolische Konstitution)

Incruentum altaris sacrificium (Apostolische Konstitution)

Mit der Apostolischen Konstitution Incruentum altaris sacrificium und der gleichnamigen Päpstlichen Bulle vom 10. August 1915 verfügte Papst Benedikt XV., dass jeder Priester am Allerseelentag für die Verstorbenen dreimal das hl. Messopfer darbringen darf und dass jeder Altar für diesen Tag mit dem Privileg zur Gewinnung eines vollkommenen Ablasses für die Verstorbenen ausgestattet ist.

Dieses Privileg hatten zuvor nur die Ordenspriester in Spanien und Portugal sowie später auch in den lateinamerikanischen Ländern, diese Erlaubnis geht auf Papst Benedikt XIV. zurück [1], der diese im Jahre 1748 erteilt hatte. Mit der neuen Anordnung von 1915 wurde diese Genehmigung auf alle Priester der katholischen Kirche erweitert.

Im übrigen bestätigte er einige Dekrete seiner Vorgänger und legte die Messregeln fest, er wies die damals zuständige Kongregation für die Disziplin der Sakramente und heiligen Riten an diese Bestimmungen in einer Apostolischen Konstitution zu veröffentlichen. Diese päpstliche Anordnung ist auch noch heute im neuen Missale Romanum berücksichtig, denn dort heißt es: Am Gedächtnistag aller verstorbenen Gläubigen (Allerseelen) können alle Priester drei Messen zelebrieren oder konzelebrieren, wenn die Messfeiern zu verschiedenen Zeiten stattfinden und beachtet wird, was bezüglich der Applikation der zweiten und dritten Messe festgelegt ist. (Vgl. BENEDIKT XV., Apost. Konst. Incruentum altaris sacrificium, 10. August 1915: AAS 7 (1915) 401-404.) [2]

Einzelhinweise

  1. Alle Seelen in Heiligenlexikon [1]
  2. Missale romanum – Editio typica tertia 2002 (Grundordnung des römischen Messbuchs) [2]

Weblinks


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