- Inducement
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Mit dem Begriff Inducements werden gemäß § 31d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) Provisionen, Zuwendungen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie geldwerte Vorteile bezeichnet, die einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen von einem Dritten oder vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen einem Dritten gewährt werden. Hierzu sind beispielsweise Vertriebs- oder Bestandsprovisionen im Wertpapiergeschäft zu nennen.
Inducements sind nach der Finanzmarktrichtlinie MiFID für Kreditinstitute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit einer Wertpapier(neben)dienstleistung für einen Anleger nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
- sie dürfen dem Kundeninteresse nicht widersprechen,
- sie müssen darauf ausgelegt sein, eine Qualitätsverbesserung der Wertpapier(neben)dienstleistung zu erzielen, oder
- das Vorhandensein, die Art und der Umfang der Zuwendungen müssen dem Anleger im voraus umfassend, verständlich und deutlich offen gelegt werden.
siehe auch: Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG)
Weblinks
- Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz − Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission
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