- Zuwendung
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Unter Zuwendungen versteht man im Haushaltsrecht (freiwillige) Leistungen des Bundes an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung bzw. Leistungen der Länder an Stellen außerhalb der jeweiligen Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Der Staat (Bund oder Länder) hat an der Erfüllung dieser Aufgaben, die mit den Zuwendungen finanziert werden, ein erhebliches Interesse.
Das Zuwendungsrecht enthält die Regelungen für die Bewirtschaftung der Mittel. De facto ist es ein "exportiertes" Haushaltsrecht. Der Zuwendungsempfänger hat sich bei der Bewirtschaftung der Mittel den Bedingungen des Staates zu unterwerfen.
Sie umfassen zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen.
Es gelten das Subsidiaritätsprinzip, das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und in der Regel das Besserstellungsverbot, die im öffentlichen Haushaltsrecht verankert sind.
Keine Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinn sind insbesondere Sachleistungen, Leistungen aufgrund von Rechtsvorschriften, Ersatz von Aufwendungen, Entgelte auf Grund von Verträgen, Mitgliedsbeiträge.
Rechtsgrundlage sind die § 23 (Veranschlagung) und § 44 (Bewilligung) der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der Haushaltsordnungen der Länder (LHO) und die jeweiligen Ausführungs- bzw. Verwaltungsvorschriften.
Zuwendungsarten
Man unterscheidet
Institutionelle Förderung: Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben eines Zuwendungsempfängers. Obwohl die Förderung des Zuwendungsempfängers jährlich neu beantragt und vom Zuwendungsgeber neu bewilligt werden muss, gleicht die institutionelle Förderung in der Praxis einer Art Dauerverpflichtung für die öffentliche Hand. Typisches Beispiel für die institutionelle Förderung ist die Grundfinanzierung von bestimmten Forschungseinrichtungen, z.B. "Blaue-Liste-Einrichtungen" der Leibniz-Gemeinschaft, Helmholtz-Zentren.
Projektförderung: Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne Vorhaben, die fachlich, inhaltlich und finanziell abgrenzbar sind. Der Zuwendungsgeber kann stärker als bei der institutionellen Förderung Einfluss auf den Inhalt der Arbeit des Empfängers nehmen. Außerdem besteht für den Zuwendungsgeber kein finanzielles Folgerisiko nach Ablauf der Förderung.
Finanzierungsarten
Man unterscheidet zwischen
Anteilsfinanzierung: Die Zuwendung errechnet sich als Anteil bzw. Prozentsatz der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben; ein festgelegter Höchstbetrag darf jedoch nicht überschritten werden. Erzielt der Zuwendungsempfänger Einsparungen oder höhere Einnahmen, als zunächst absehbar war, muss die Zuwendung anteilig zurückgezahlt werden.
Fehlbedarfsfinanzierung: Zugewendet wird der Betrag, der die Lücke zwischen den anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben einerseits und den Eigenmitteln und sonstigen Einnahmen des Zuwendungsempfängers andererseits schließt. Auch hier wird ein Höchstbetrag festgelegt. Einsparungen oder Mehreinnahmen führen in ihrer vollen Höhe zur Rückzahlung der Zuwendung.
Festbetragsfinanzierung: Die Zuwendung erfolgt in Form eines festen Betrages. Dieser Betrag verbleibt auch bei Einsparungen und höheren Einnahmen in voller Höhe beim Zuwendungsempfänger; es sei denn, seine Gesamtausgaben lägen unter dem Zuwendungsbetrag.
Vollfinanzierung: Dem Zuwendungsempfänger werden alle Ausgaben finanziert; ein festgelegter Höchstbetrag darf nicht überschritten werden. Jede Einnahmeerhöhung bzw. Ausgabenminderung des Zuwendungsempfängers mindert die Zuwendung in entsprechender Höhe.
Literatur
- Krämer/Schmidt: Zuwendungsrecht - Zuwendungspraxis (Kommentar), Lose-Blatt-Sammlung
- Dittrich, Norbert: Bundeshaushaltsordnung (Kommentar), Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm, Lose-Blatt-Sammlung, Kommentierung zu den §§ 23, 44 und 91 BHO
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