- Inkardination
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Als Inkardination bezeichnet man das Rechtsverhältnis und die Zugehörigkeit eines altkatholischen oder römisch-katholischen Klerikers zu einer ihm übergeordneten Instanz innerhalb der Kirche. Die Beendigung dieses Verhältnisses bezeichnet man als Exkardination.
Inkardinationsfähige Instanzen sind nach dem CIC Diözesen oder andere Teilkirchen, Personalprälaturen, Ordensinstitute, Gesellschaften des apostolischen Lebens und – im Falle einer besonderen Genehmigung – Säkularinstitute.
Die Inkardination verpflichtet einerseits den inkardinierten Kleriker zum Dienst in der jeweiligen Organisation der Kirche, andererseits die inkardinierende Organisation dazu, ihn in ihrem Dienst zu beschäftigen und ihn existenziell abzusichern.
Eine Weihe kann nur erfolgen, wenn eine solche Instanz bereit ist, den zu Weihenden zu inkardinieren. Ein Inkardinationsverhältnis kann von einer auf eine andere Instanz übertragen werden, Beispiele: ein Weltpriester wechselt von einer Diözese in eine andere, ein Weltpriester tritt in eine Ordensgemeinschaft ein oder ein Ordenspriester verlässt den Orden und wird Weltpriester.
Die Inkardination kann auch durch Laisierung, freiwillig oder als Kirchenstrafe, ganz beendet werden.
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