- Insolvenzvergleich
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Ein Insolvenzvergleich ist ein außergerichtlicher Vergleichsvorschlag, bei dem der Schuldner den Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan anbietet. Der Vergleich muss dabei zwingend vor der Einleitung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens versucht werden, kann aber auch zur vorzeitgen Abwicklung der Insolvenz genutzt werden.
Vor Einleitung eines gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens muss im halben Jahr davor ein außergerichtlicher Vergleich ergebnislos versucht worden sein.
Insolvenzvergleich - außergerichtliche Einigung vor Einleitung des Insolvenzverfahrens
Zunächst bittet der Schuldner alle Gläubiger schriftlich um die Zusendung einer aktuellen Forderungsaufstellung als Basis für den zu erstellenden Schuldenbereinigungsplan. Nach §305(2) InsO sind die Gläubiger dazu verpflichtet, dem Gläubiger auf ihre Kosten Auskunft zu geben[1]. Der Schuldenbereinigungsplan kann nach §305(1.4) InsO "alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen."[2]
Nun werden alle Gläubiger angeschrieben und ihnen wird gemäß dem Schuldenbereinigungsplan ein solcher Vergleich (Insolvenzvergleich) mit Ratenzahlung oder mit einer Abfindungsquote offeriert, zum Beispiel aus einer Summe, die die Eltern, Freunde oder ein Kredit liefern. Die Quote bestimmt sich dann im Verhältnis der Gesamtschulden zur Abfindungssumme.
Der Schuldenbereinigungsplan kann auch ein Null-Plan sein, das heißt der Schuldner kann anbieten, keinerlei Zahlungen zu leisten. Auch wenn ein derartiger Null-Plan typischerweise nicht zu einer Annahme der Gläubiger führt, ist der gesetzlichen Forderung nach dem Angebot des Plans genüge getan.
Insolvenzvergleich im laufenden Insolvenzverfahren
Eine eher wenig bekannte Möglichkeit besteht darin, den Insolvenzvergleich zu nutzen, um eine vorzeitige Restschuldbefreiung zu erwirken. Der Schuldner hat hierbei gemäß § 213 InsO die Möglichkeit, sich mit Gläubigern über einen Vergleich zu einigen, die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Voraussetzung ist, dass einer Einstellung des Insolvenzverfahrens zugestimmt wurde. Beim Schuldenvergleich bietet der Schuldner die sofortige Zahlung einer Teilsumme an, die Gläubiger verzichten daraufhin auf einen Teil ihrer Forderungen. In Absprache mit dem Insolvenzgericht kann somit eine vorzeitge Restschuldbefreiung erwirkt werden.
Die Voraussetzung für einen erfolgreichen Schuldenvergleich ist natürlich, dass der Schuldner die Teilsumme tatsächlich sofort und in einer Summe auszahlen kann. Das funktioniert in der Regel durch dritte Personen, etwa Familienmitglieder, welche die Teilsumme übernhemen. Darüber hinaus muss die Mehrheit der Gläubiger dem Teilvergleich zustimmen.
Die Akzeptanz des Teilvergleichs bei den Gläubigern ist hoch. In der Regel erhalten sie durch das Insolvenzverfahren nur einen kleinen Teil der ausstehenden Forderungen zurück; durch den Vergleich können die Schuldner meist eine höhere Summe der entstandenen Schulden decken.
Einzelnachweise
- ↑ http://www.brennecke-partner.de/115658/PRIVATINSOLVENZ-%E2%80%93-VERBRAUCHERINSOLVENZ--EINE-EINFUeHRUNG-Teil-2.3.-Aussergerichtliche-Schuldenbereinigung--Verhandlung-mit-den-Glaeubigern
- ↑ http://bundesrecht.juris.de/inso/BJNR286600994.html#BJNR286600994BJNG032200000
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