- Forderungsaufstellung
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Der Begriff Forderungsaufstellung wird vornehmlich im Kreditwesen aber auch im Handel und Insolvenzrecht verwendet.
Die Forderungsaufstellung im Handel weist in der Regel zunächst nur die „offenen Posten“ aus der laufenden Handelsbeziehung aus. Erst wenn die Handelsbeziehung durch nicht Bezahlen der offenen Posten gestört wird und weitergehende Maßnahmen zur Beitreibung der Forderung(en) ergriffen werden müssen, gleicht die Forderungsaufstellung des Handels der Forderungsaufstellung im Kreditwesen. Diese Forderungsaufstellung enthält grundsätzlich neben der eigentlichen (Haupt-)Forderung alle Kosten der Beitreibung wie zum Beispiel Mahngebühren, das Inkasso und ggf. die weitere Rechtsverfolgung. Des Weiteren ist der Forderungsgläubiger berechtigt, auf seine Hauptforderung einen Verzugsschaden in Form von Zinsen bzw. Verzugszinsen zu berechnen.
Bei der Berechnung eines Verzugsschaden sowie bei der Berechnung von Zinsen bzw. Verzugszinsen, sind die gesetzlichen Vorschriften des BGB sowie des HGB zu berücksichtigen.
Der (vorläufige) Insolvenzverwalter fordert in der Regel von den Gläubigern eine Forderungsaufstellung an um die Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten einschätzen zu können. Da diese mit unterschiedlichem Rang zu berücksichtigen sind, muss die Forderungsaufstellung Haupt- und Nebenforderungen getrennt ausweisen.
Inhalt der Forderungsaufstellung
- Die Hauptforderung(en) des Gläubigers
- Nebenforderungen, wie zum Beispiel außergerichtliche Mahnkosten
- Die Kosten, u. a. für Anwalt, Gericht und Gerichtsvollzieher
- Die Zusammenfassung sämtlicher Zahlungseingänge
- Die detaillierte Ausweisung jeder Zahlung und deren Verrechnung
- Die Aufstellung der zum Berechnungsstichtag weiterhin offenen Restforderung(en)
- Die Aufstellung der berechneten Zinsen, Verzugszinsen und solche nach § 104 ZPO.
Von jedem Gläubiger ist eine separate Forderungsaufstellung unter expliziter Ausweisung der vorgenannten Positionen vorzunehmen.
Siehe auch
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- Schuldrecht (Deutschland)
- Kreditgeschäft
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