- Ist-Jude
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Der Begriff Geltungsjude kommt zwar weder in den Nürnberger Gesetzen des nationalsozialistischen Deutschen Reiches noch in der „Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 14. November 1935 vor, war aber gebräuchlich und beschreibt jenen Teil der „Mischlinge“, die per Definition rechtlich als Juden galten im Unterschied zu den Personen, die nach der Verordnung als jüdische Mischlinge bezeichnet wurden.
Inhaltsverzeichnis
Definition
In der genannten Verordnung wird die Gruppe der sogenannten Geltungsjuden im § 5(2) definiert:
- Als Jude gilt auch der von zwei jüdischen Großeltern abstammende jüdische Mischling,
- a) der […] der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört …
- b) der beim Erlass des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war […],
- c) der aus einer Ehe mit einem Juden […] stammt, die nach dem […] 15. September 1935 geschlossen ist (Anm.: Dadurch Umgehung durch Eheschließung im Ausland unmöglich)
- d) der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden […] stammt und nach dem 31. Juli 1936 außerehelich geboren wird.
Jede dieser so definierten Personen galt für die Nationalsozialisten als Jude, daher ist die Bezeichnung „Geltungsjude“ zu erklären.
Der gesetzliche Begriff des „jüdischen Mischlings“ war jenen „Halbjuden“ und „Vierteljuden“ vorbehalten, die (Zitat:) „nicht zum Judentum tendierten“. Dies war der Fall, wenn der jüdische Ehepartner in einer Mischehe nicht der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte und die ehelichen Kinder christlich erzogen wurden. Derartige Ehen wurden als „privilegierte Mischehen“ bezeichnet, dessen „volljüdischer“ Teil dann vom Tragen des Judensterns freigestellt war, sofern Kinder vorhanden waren.
Rechtliche Konsequenzen
Juden und die ihnen rechtlich gleichgestellten „Geltungsjuden“ waren keine Reichsbürger mehr und hatten kein politisches Wahlrecht.
Eine Eheschließung mit einem „Vierteljuden“ war ihnen untersagt.
Bei Deportationen wie der Fabrikaktion wurden Geltungsjuden verschont, sofern sie nicht mit einem „Volljuden“ verheiratet waren.
Abgrenzung zu „Istjude“
Die Bezeichnung Istjude wurde für Menschen verwendet, die der „Rasse“ nach von mindestens drei jüdischen Großelternteilen abstammten. Die Staatsangehörigkeit hatte für diese Zuordnung keine Bedeutung. Rechtlich waren „Istjuden“ mit „Geltungsjuden“ gleichgestellt.
Siehe auch
Literatur
- Stuckart-Globke: Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung. Band 1, München und Berlin 1936
- Bundesminister der Justiz (Hrsg.): Im Namen des Deutschen Volkes. Justiz und Nationalsozialismus. Katalog zur Ausstellung. Köln 1989. (Tafeln zur Veranschaulichung S.115)
Weblinks
- Als Jude gilt auch der von zwei jüdischen Großeltern abstammende jüdische Mischling,
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