Reichsbürgergesetz

Reichsbürgergesetz

Das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung in Reichsbürger, „Angehörige deutschen oder artverwandten Blutes“, einerseits und in Staatsangehörige, „Angehörige rassefremden Volkstums“, andererseits. Damit wurde ein dreistufiges Rechtssystem geschaffen: Reichsbürger, Staatsangehörige und Ausländer mit jeweils geringeren Rechten. Die Staatsangehörigkeit wurde nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 erworben.

Wesentlich bedeutsamer als das Reichsbürgergesetz selbst waren die Verordnungen zum Reichsbürgergesetz, deren erste eine nationalsozialistische Definition des Begriffs „Jude“ beinhaltet sowie die Entlassung der letzten jüdischen Beamten verfügt, die nach den Bestimmungen des „Frontkämpferprivilegs“ noch im Amt verblieben waren. Im engen Zusammenhang dazu steht das gleichzeitig erlassene „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ („Blutschutzgesetz“), das hinfort Eheschließungen von Juden und „Deutschblütigen“ verbot und außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen unter Strafe stellte.

Das Reichsbürgergesetz war eines der beiden Nürnberger Rassengesetze, die auf dem 7. Reichsparteitag der NSDAP (10.–16. September 1935) beschlossen, daraufhin vom Deutschen Reichstag angenommen und vom damaligen Reichstagspräsidenten Hermann Göring feierlich verkündet wurden. Der Reichstag war eigens zu diesem Zweck telegrafisch nach Nürnberg einberufen worden.

Reichsgesetzblatt Nr. 100, ausgegeben am 16. September 1935: „Reichsbürgergesetz“

Inhaltsverzeichnis

Inhalt des Reichsbürgergesetzes

Das Reichsbürgergesetz unterscheidet zwischen „Staatsangehörigem“ und „Reichsbürger“:

  • Ein Staatsangehöriger gehört dem Schutzverband des Deutschen Reiches an und ist diesem „besonders verpflichtet“.
  • Die vollen politischen Rechte hat allein der Reichsbürger. Dieser muss Staatsangehöriger „deutschen oder artverwandten Blutes“ sein. Er muss durch sein Verhalten beweisen, dass er „gewillt und geeignet ist, in Treue dem Deutschen Volk und Reich zu dienen.“ Das Reichsbürgerrecht wird durch einen Reichsbürgerbrief verliehen.

Bedeutung

Zur geplanten Ausfertigung von Reichsbürgerbriefen kam es nicht. Juden wurden durch das Reichsbürgergesetz zu Staatsangehörigen minderen Rechts erklärt und von der Beteiligung an Reichstagswahlen ausgeschlossen. Der Verlust des – in einer Diktatur ohnehin fragwürdigen – Wahlrechts war ein vergleichsweise geringes Übel. Doch alsbald wuchs dieses Gesetz zu einem existenzbedrohenden und -vernichtenden Werkzeug heran.

In der Folge ergingen 13 „Verordnungen zum Reichsbürgergesetz“, durch welche die jüdische Minderheit weiter ausgegrenzt und entrechtet wurde. Diese Verordnungen regelten und bestimmten

  • wer als „Jude“ oder „jüdischer Mischling“ zu gelten hatte,
  • die Entlassung der letzten jüdischen Beamten und Notare,
  • die Unterbindung der Berufstätigkeit von jüdischen Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Rechtsanwälten und Patentanwälten,
  • die Meldepflicht und Auflistung jüdischer Gewerbebetriebe,
  • die Zwangsmitgliedschaft in der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland; damit die Auflösung aller selbstverwalteten jüdischen Organisationen, den Ausschluss von der öffentlichen Wohlfahrtspflege und dem Besuch staatlicher Schulen,
  • den Verlust der Staatsangehörigkeit beim Verlassen des Staatsgebietes, zugleich den Einzug des Vermögens,
  • den Vermögenseinzug im Todesfall
  • und schließlich die Zuständigkeit der Gestapo anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Inkrafttreten

Das Reichsbürgergesetz trat, da im Gesetz selbst nichts anderes bestimmt ist, am 30. September 1935 in Kraft. Dieses Datum bestimmt sich nach Artikel 71 der Weimarer Verfassung, wo geregelt ist, ein Reichsgesetz tritt „mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist“. Der Ausgabetag des Reichsgesetzblatts war der 16. September 1935.

Erste Verordnung vom 14. November 1935

Reichsgesetzblatt vom 14. November 1935: „Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz“

In der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz (Text siehe Weblink) wird allen deutschblütigen Staatsangehörigen bis zu einer angekündigten endgültigen Regelung – zu der es niemals kam – eine vorläufige Reichsbürgerschaft zuerkannt. Auch „jüdischen Mischlingen“ werden vorerst die politischen Rechte als Reichsbürger zugebilligt.

In dieser Verordnung wurde grundlegend festgelegt, wer im Deutschen Reich als Jude beziehungsweise als „jüdischer Mischling“ zu gelten hatte. Mangels eines nachweisbaren Merkmals wurde die Religionszugehörigkeit der Vorfahren zum Kriterium herangezogen, um jemanden einer nur vermeintlich existierenden „jüdischen Rasse“ zuzurechnen:

  • „Juden“ waren Personen, von deren Großeltern drei oder vier „der Rasse nach“ jüdisch waren.
  • Als „Jüdischer Mischling“ wurde bezeichnet, wer ein oder zwei „der Rasse nach“ jüdische Großeltern besaß, aber keine weitere Bindung an das Judentum hatte.

Um zu bestimmen, ob die Großeltern „der Rasse nach“ Juden waren, hätte man auf die Generation der Urgroßeltern zurückgreifen müssen, was in der Praxis zu einem kaum durchführbaren Erforschungsaufwand geführt hätte. Daher galt ein Großelternteil ohne Weiteres als volljüdisch, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte. Dies konnte bedeuten, dass ein „deutschblütiger“ Großelternteil, der in eine jüdische Familie eingeheiratet und sich der jüdischen Kultusgemeinde angeschlossen hatte, im Ariernachweis „der Rasse nach“ als Jude zählte.

Als Jude galt auch eine Person, die „der Rasse nach“ zwei jüdische Großeltern hatte und

  • der jüdischen Religionsgemeinschaft noch angehörte oder ihr beitreten würde;
  • mit einem Juden verheiratet war oder sich mit einem solchen verheiraten würde;
  • aus einer Ehe mit einem Juden stammte, die nach dem 15. September 1935 geschlossen wurde oder
  • ein von einem Juden abstammendes außereheliches Kind war, welches nach dem 31. Juli 1936 geboren wurde.

„Jüdische Mischlinge“, die durch diese zusätzlichen Merkmale als „Volljuden“ galten, wurden auch als „Geltungsjuden“ bezeichnet.

Da für die Eigenschaft als Jude nun doch nichtrassische Merkmale wie das religiöse Bekenntnis der Großeltern, das eigene religiöse Bekenntnis oder rechtsgeschäftliche Willenserklärungen (mit)maßgeblich waren, war die Verordnung selbst für diejenigen widersprüchlich, die sich auf den Boden der NS-Weltanschauung stellten. Ferner wird in dieser Verordnung festgelegt, dass alle „Juden“ im Sinne dieser Definition bis zum Jahresende 1935 als Beamte in den Ruhestand zu versetzen seien. Bis dahin hatten nach einer Ausnahmebestimmung in § 3 (2) im Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums ein unerwartet hoher Teil der „Nichtarier“ im Beamtenstatus verbleiben können, die sich auf das Frontkämpferprivileg berufen konnten.[1]

Zweite, Siebente und Neunte Verordnung

Drei weitere Verordnungen beziehen sich auf die „Erste Verordnung“ und ändern oder ergänzen diese lediglich um einen Punkt. Die „Zweite Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 21. Dezember 1935“ definiert umfassend, welche Personengruppen in den Ruhestand zu versetzen waren. Mit der „Siebenten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 5. Dezember 1938“ wurden die Ruhestandsbezüge reduziert. In der „Neunten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 5. Mai 1939“ wurde „Nichtariern“ aus Österreich ein späterer Stichtag zugebilligt, um den Status eines „jüdischen Mischlings“ erreichen zu können.

Dritte Verordnung vom 14. Juni 1938

In einer „Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ wurde definiert, welche Gewerbebetriebe als „jüdisch“ zu gelten hatten. Diese sollten in ein gesondertes Verzeichnis eingetragen werden, das der Öffentlichkeit zugänglich war. Der Reichswirtschaftsminister wurde zu einer Regelung ermächtigt, dass Betriebe von „einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt ab“ ein besonders Kennzeichen führen mussten.

Vierte bis Achte Verordnung (1938–39)

Nach dem Erlass der „Vierten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 25. Juli 1938 wurde jüdischen Ärzten mit Wirkung vom 30. September 1938 an die Approbation entzogen. Von den 3.152 noch praktizierenden jüdischen Ärzten erhielten 709 eine „widerrufliche Genehmigung“, als „Krankenbehandler“ für jüdische Patienten tätig zu sein.[2]

Durch die „Fünfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 27. September 1938 wurde jüdischen Rechtsanwälten, die gemäß einer Ausnahmeregelung im Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 1933 noch weiter tätig sein durften, zum 30. November 1938 die Zulassung entzogen. Eine rechtsberatende Tätigkeit war jüdischen Juristen bereits seit 1935 untersagt. Zur Vertretung und rechtlichen Beratung jüdischer Klienten wurden einige „Konsulenten“ zugelassen. Für Österreich waren Sonderregelungen vorgesehen. Von den noch zugelassenen 1.753 jüdischen Rechtsanwälten durften nur noch 172 als Konsulenten tätig sein.[3]

Mit der „Sechsten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 31. Oktober 1938 wurde Juden die Betätigung als Patentanwalt untersagt.

Durch die „Achte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ vom 17. Januar 1939 wurde jüdischen Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern die Berufsausübung mit Wirkung vom 31. Januar 1939 verboten.

Zehnte Verordnung vom 4. Juli 1939

Einschneidende Veränderung brachte die „Zehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“. Sie begründete die Zwangsmitgliedschaft in der „Reichsvereinigung der Juden in Deutschland“, die als verlängerter Arm des Reichssicherheitshauptamtes (RSHA) wirkte und später bei der Durchführung der Deportationen eine unrühmliche Helferrolle spielte.

Die Reichsvereinigung hatte die Auswanderung zu fördern und musste eine Vermögensabgabe erheben, um mittellosen Auswanderern ein Vorzeigegeld aushändigen zu können. Die Reichsvereinigung war ferner verpflichtet, für die Beschulung der Juden zu sorgen. Als Träger der jüdischen Wohlfahrtspflege hatte sie hilfsbedürftige Juden so ausreichend zu unterstützen, dass die öffentliche Fürsorge nicht einzutreten brauchte. Dies war aus Beiträgen und Spenden der verarmten und überalterten jüdischen Gemeinde zu finanzieren; ab 1941 steuerte das RSHA Finanzmittel aus beschlagnahmtem Vermögen der deportierten Juden bei.

Elfte Verordnung vom 25. November 1941

Offensichtlich hatte die „Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ den Zweck, bei der anstehenden Deportation der deutschen Juden den verbliebenen Rest ihres Vermögens an sich zu bringen, ohne eine vordem übliche Einzelfallentscheidung durchführen zu müssen. Ein Jude verlor nunmehr „mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland“ die deutsche Staatsangehörigkeit. Weiter heißt es: „Das Vermögen des Juden, der die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund dieser Verordnung verliert, verfällt mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit dem Reich. […] Das verfallene Vermögen soll zur Förderung aller mit der Lösung der Judenfrage im Zusammenhang stehende Zwecke dienen.“

Da viele Deportationszüge ins Generalgouvernement, ins Reichskommissariat Ostland oder das Reichskommissariat Ukraine führen sollten, die reichsrechtlich nicht als Ausland galten, wurden diese Zielgebiete durch Runderlass des Reichsministers des Innern vom 3. Dezember 1941 als „Ausland im Sinne der Elften Verordnung“ eingestuft.[4]

Vor diesem Datum wurde eine Einzelfallentscheidung als förmlicher Verwaltungsakt durchgeführt, der später nur noch für staatenlose Juden und bei Deportationen ins „Altersghetto Theresienstadt“[5] in Anwendung kam: Diesen Juden wurde im Sammellager durch einen Gerichtsvollzieher eine Urkunde zugestellt, nach der ihr gesamtes Eigentum als „volks- und staatsfeindliches Vermögen“ eingezogen wurde.[6] Aus dem in einer derartigen Verfügung benannten bereits 1933 erlassenen Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens und einem Erlass vom 29. Mai 1941 lassen sich allerdings weder vom Wortlaut noch vom Wortsinn her eine Begründung für den Vermögensentzug ableiten.

Zwölfte Verordnung vom 25. April 1943

Mit der „Zwölften Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ wurden eine deutsche „Staatsangehörigkeit auf Widerruf“ und ein Rechtsstatus „Schutzangehöriger des Deutschen Reiches“ eingeführt. Ein Schutzangehöriger konnte kein Staatsangehöriger sein. „Zigeuner“ und Juden (auch „Geltungsjuden“) konnten weder Staatsangehörige noch Schutzangehörige sein.

Zu „Staatsangehörigkeit auf Widerruf“ und „Schutzangehöriger des Deutschen Reiches“ siehe auch: Deutsche Volksliste

Dreizehnte Verordnung vom 1. Juli 1943

Durch die „Dreizehnte Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ wurden die Juden der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen; strafbare Handlungen von Juden wurden durch die Polizei geahndet. Die wenigen legal im Reich verbliebenen Juden, meist im unsicheren Schutz einer „Mischehe“ überlebend, waren der Willkür der Gestapo ausgeliefert. Nach dem Tode eines Juden verfiel sein Vermögen dem Reich.

Aufhebung des Gesetzes und Nichtigkeit

Das Reichsbürgergesetz wurde zusammen mit seinen Verordnungen durch das alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 1 vom 20. September 1945 aufgehoben.

Das Bundesverfassungsgericht formulierte 1968 folgende Leitsätze: „Nationalsozialistischen ‚Rechts‘vorschriften kann die Geltung als Recht abgesprochen werden, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, daß der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde. In der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. I S. 772) hat der Widerspruch zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß sie von Anfang an als nichtig erachtet werden muß.“[7] Zu den fundamentalen Rechtsprinzipien gehört das Willkürverbot, das heute in Art. 3 Abs. 1 GG verankert ist.

Fußnoten

  1. Vgl. Peter Longerich: Politik der Vernichtung…, München 1998, ISBN 3-492-03755-0, S. 42–43.
  2. Konrad Kwiet: Nach dem Pogrom: Stufen der Ausgrenzung. In: Wolfgang Benz (Hrsg.): Die Juden in Deutschland 1933–1945. München 1966, ISBN 3-406-33324-9, S. 548.
  3. Konrad Kwiet: Nach dem Pogrom: Stufen der Ausgrenzung. In: Wolfgang Benz (Hrsg.): Die Juden in Deutschland 1933–1945. München 1966, ISBN 3-406-33324-9, S. 548.
  4. Hans-Dieter Schmid: ‚Finanztod‘ – Die Zusammenarbeit von Gestapo und Finanzverwaltung bei der Ausplünderung der Juden in Deutschland. In: Gerhard Paul, Klaus-Michael Mallmann (Hrsg.): Die Gestapo im Zweiten Weltkrieg. Darmstadt 2000, ISBN 3-89678-188-X, S. 151.
  5. Christiane Kuller: ‚Erster Grundsatz: Horten für die Reichsfinanzverwaltung.’ Die Verwertung des Eigentums der deportierten Nürnberger Juden. In: Birthe Kundrus, Beate Meyer (Hrsg.): Die Deportation der Juden aus Deutschland. Göttingen 2004, ISBN 3-89244-792-6, S. 166.
  6. Wolf Gruner: Widerstand in der Rosenstraße…, Frankfurt/M. 2005, ISBN 3-596-16883-X, S. 68; als Dokument abgedruckt bei Hans Günther Adler: Die verheimlichte Wahrheit. Theresienstädter Dokumente. Tübingen 1958, S. 61; Text der Urkunde auch in Walther Hofer: Der Nationalsozialismus. Dokumente 1933–1945. FiTb 6084, überarb. Neuausgabe Frankfurt/M. 1982, ISBN 3-596-26084-1, S. 172, 298 f.
  7. Entscheidung des BVerfG vom 14. Februar 1968; vgl. hierzu die Radbruchsche Formel.

Literatur

  • Wilhelm Stuckart & Hans Globke: Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935. Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935; Gesetz zum Schutze der Erbgesundheit des deutschen Volkes (Ehegesundheitsgesetz) vom 18. Oktober 1935; Nebst allen Ausführungsvorschriften und den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen C.H. Beck, München 1936, XII und 287 S. (einschl. Kommentare zur deutschen Rassengesetzgebung von Stuckart)

Weblinks


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