Itio in partes

Itio in partes

Itio in Partes (lat.) bedeutet das „Auseinandertreten“ der verschiedenen Parteien. Namentlich geht der Begriff auf einen Abstimmungsmodus des frühen deutschen Reichstags zur Beschlussfindung in Religionssachen zurück.

Das Itionsrecht im deutschen Reichsrecht bezog sich auf die Befugnis der Reichsstände, Entscheidungen der katholischen und der evangelischen Konfession in Religionsangelegenheiten sowie auch in anderen Sachentscheidungen durch Stimmenmehrheit im Reichstag abzulehnen. In einem solchen Fall konnte eine Trennung (Itio in partes) der Reichsstände in zwei konfessionelle Körperschaften (Corpus Catholicorum und Corpus Evangelicorum) stattfinden, von denen jede getrennt abstimmte. Ein Reichstagsbeschluss konnte nur durch anschließende Vereinigung in den beiderseitigen Entschließungen zustande kommen.

Das evangelische Kirchenrecht kennt diesen Vorgang bis heute. Kommen bei einer Synode unterschiedliche Bekenntnisgruppen zusammen und ein Beschluss ist von einer dieser Bekenntnisgruppen aufgrund ihres Bekenntnisses nicht tragbar, so wird die Verhandlung zunächst nach Bekenntnisgruppen gesondert weitergeführt. Die Bekenntnisgruppe muss nun intern abstimmen. Ist dabei keine Mehrheit für einen Antrag zustande gekommen, so kann kein Beschluss der Gesamtsynode gefasst werden.[1]

Einzelnachweise

  1. [1]Vgl. Kirchenordnung der Ev. Kirche im Rheinland Art. 143

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  • Itio in Partes — Itio in Par|tes [ ...te:s] die; <aus gleichbed. lat. itio in partes »Trennung in Gruppen«> Trennung einer Versammlung in Gruppen, deren Einzelbeschlüsse übereinstimmen müssen, damit ein Gesamtbeschluss gültig wird …   Das große Fremdwörterbuch

  • Itio in partes — (lat.), das »Auseinandertreten« der verschiedenen Parteien, daher Itionsrecht (s. Jus eundi in partes) …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Itio in partes — Itĭo in partes, Jus eundi in partes (lat., d.h. das Recht, sich in Parteien zu trennen), die auf dem Westfäl. Friedensvertrage beruhende Befugnis der Deutschen Reichsstände, zu verlangen, daß auf dem Reichstage bei der Beschlußfassung über… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Itĭo in partes — (lat., das Gehen in Parteien), 1) im römischen Senat bei Abstimmungen, das Treten der Einzelnen auf die Seite derer, deren Meinung sie billigten; 2) beim Reichstage zu Regensburg die Abstimmung der Römischkatholischen u. der Evangelischen in… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Itio in partes — Itio in partes, lat., Abstimmung, indem sich die Abstimmenden auf die Seite derer stellen, deren Meinung sie sind; seit 1648 die Abstimmung der Katholiken und Protestanten in Religionssachen auf dem deutschen Reichstage, d.h. die Trennung in 2… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Itio in partes — Itio in pạrtes   [lateinisch »Trennung nach Gruppen«] die, , Trennung einer Versammlung in Gruppen, deren Einzelbeschlüsse übereinstimmen müssen, damit ein Gesamtbeschluss gültig wird. Von Bedeutung war die konfessionsbedingte I. in p. im… …   Universal-Lexikon

  • Itio in partes — см. Jus eundi in partes …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

  • Itio in paptes — см. Jus eundi in partes …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

  • Jus ëundi in partes — (lat., Itionsrecht), im frühern deutschen Reichsrecht die Befugnis der Reichsstände katholischer und evangelischer Konfession, in Religionsangelegenheiten und in allen Sachen, »sie treffen an, was sie immer wollen, darin die Katholischen eine,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • De lege ferenda — Traditionell werden Rechtsgrundsätze gern durch lateinische Begriffe oder Wendungen ausgedrückt. Sie sind teilweise aus der griechisch/römischen Antike überliefert, da insbesondere das deutsche Zivilrecht in wesentlichen Bereichen auf dem antiken …   Deutsch Wikipedia

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