Jedermannrecht

Jedermannrecht

Jedermannsrecht ist ein Rechtsbegriff für diejenigen Rechte, die Jedermann zustehen. Insbesondere wird dieser Begriff verwendet für

  • bestimmte Rechtfertigungsgründe, auf die sich jeder berufen kann. Beispiele dafür sind in Deutschland das Strafprozessuale Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO (sogenannter „Jedermann-Paragraph“) oder in Österreich § 80 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung 1975) das sog. „Anhalterecht Privater“.
  • diejenigen Grundrechte des deutschen Grundgesetzes, die jedermann oder jedem zustehen oder die niemandem verwehrt oder entzogen werden können. Sie gelten für und schützen also zuerst alle Menschen (natürliche Personen), soweit diese sich auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland befinden (zum Teil wirken sie aber auch außerhalb der Bundesrepublik), unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. Der geschützte Personenkreis ist aber weiter als der von Menschenrechten, da die Grundrechte des Grundgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für deutsche (und auch EU-) „juristische Personen“ gelten, „soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind“. Der Gegenbegriff des Staatsrechts sind die Deutschenrechte oder Bürgerrechte, die nur Deutsche (und teilweise auch sonstige EU-Bürger) berechtigen oder schützen. Jedermannsrechte des Grundgesetzes findet man in den allgemeinen Grundrechten der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, 4, 5, 10, 13, 14, 16a, 17 GG (Näheres unter Grundrechte) und in den so genannten Justizgrundrechten der Art. 19 Abs. 4, 101, 102, 103, 104 GG.
  • das Recht jedes Menschen, die Natur zu betreten, zu genießen und ihre Früchte zu nutzen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am jeweiligen Grund und Boden, Skandinavien, Schottland und in den Alpenländern; siehe Jedermannsrecht und Wegefreiheit in Österreich

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