- Amtskirche
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Als Amtskirche bezeichnet man diejenige christliche Glaubensgemeinschaft innerhalb eines Staates, die vorherrschend ist (Volkskirche) und vom Staat anerkannt bzw. auch beeinflusst wird. Eine vom Staat monopolisierte Kirche ist eine Staatskirche.
In Deutschland sind dies vor allem die römisch-katholische Kirche, Evangelische Kirche in Deutschland und die Alt-Katholische Kirche in Deutschland, die den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Artikel 140 Grundgesetz (Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften) erlangt haben. Aber auch andere Glaubensgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, ohne jedoch als Amtskirche zu gelten, so z. B. die Neuapostolische Kirche oder die Baptisten (BEFG).
Der Begriff ist sehr deutschlandspezifisch und findet außerhalb Mitteleuropas kaum Anwendung.
Mitunter wird der Begriff aber auch im abschätzigen Sinne als Bezeichnung für die offizielle Hierarchie im Gegensatz zum Begriff „Kirche“ als Gemeinschaft aller Gläubigen verwendet, insbesondere wenn sich einzelne Kirchenmitglieder von Äußerungen des Papstes oder von Bischöfen distanzieren wollen und diesen das Recht absprechen, für die gesamte Kirche zu sprechen.
Literatur
- Hans-Martin Niethammer: Kirchenmitgliedschaft in der Freikirche. Kirchensoziologische Studie aufgrund einer empirischen Befragung unter Methodisten. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1995, ISBN 3-525-56541-0, S. 37.
Kategorien:- Kirchenwesen
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