Juristische Sekunde

Juristische Sekunde

Die Juristische Sekunde ist eine gedankliche Hilfskonstruktion, durch die der Übergang von Rechten zwischen Personen oder Organisationen besser nachvollzogen werden kann. Deutlich wird dies bei Fristen und Terminen: So endet der 27. Mai 2009 um 24:00 Uhr, der 28. Mai 2009 beginnt um 0:00 Uhr. Obwohl es sich tatsächlich um ein und denselben Zeitpunkt handelt, so hat er sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht eine andere Bedeutung, nämlich die juristisch eindeutige Bestimmung des Beginns und des Endes eines Zeitraumes.

Im Versicherungswesen ist die juristische Sekunde vor allem nach einem Krankenkassenwechsel der Fall. So besagt der § 190 Abs. 2 SGB V: „Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Tages, an dem das [bspw.] Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.“ Der § 186 Abs. 1 SGB V lautet: „Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger beginnt mit dem Tag des Eintritts in das [bspw.] Beschäftigungsverhältnis.“ Das heißt Austritt der alten Kasse am Tag des Austritts um 24:00 Uhr. Die neue Krankenkasse ist ab 0:00 Uhr zuständig. Somit gibt es eine Überschneidung von einer Sekunde, diese nennt man „juristische Sekunde“.

Beispiel

Ein Einzelhändler tritt alle seine bestehenden und künftigen Forderungen (zur Sicherung eines Kredits) an einen Dritten ab, der Dritte erwirbt so eine Forderung gegen einen Kunden des Einzelhändlers, sobald der Einzelhändler sie erwirbt.

Die Forderung geht aber nicht unmittelbar vom Kunden auf den Dritten über. Sie wird für einen gedachten Augenblick, der Juristischen Sekunde, Teil des Vermögens des Einzelhändlers. Im Rechtsverhältnis zwischen Einzelhändler und Drittem könnte ein rechtlicher oder tatsächlicher Umstand den Übergang auf den Dritten verhindern, weshalb dieser Zwischenschritt beachtet werden muss.

Ohne der Juristischen Sekunde als gedachten Zwischenschritt blieben Umstände, die den Übergang auf den Dritten verhindern könnten, unberücksichtigt. Als Folge dessen würde das Recht als dem Dritten zugehörig angesehen, obwohl es in Wirklichkeit einem anderen zustehen müsste.

So könnte der Abtretungsvertrag zwischen Einzelhändler und Drittem unwirksam sein. Dies würde den Übergang des Rechts auf den Dritten verhindern. Würde es dennoch direkt vom Kunden des Einzelhändlers auf den Dritten übertragen, so würde dies zu einem falschen Ergebnis führen.


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