Justizmord

Justizmord

Ein Justizmord ist die an einem Unschuldigen vollstreckte Todesstrafe infolge von Justizirrtum oder Rechtsmissbrauch (z. B. im Zuge zahlreicher Verfahren der nationalsozialistischen Justiz).

Inhaltsverzeichnis

Begriffsherkunft und -bedeutung

Bekannt wurde die Verwendung des Begriffs erstmals in einem Artikel des „Reichspostreuter“ vom 4. Januar 1783, der über die Hinrichtung der Anna Göldi berichtete, nachgedruckt von August Ludwig von Schlözer in den „Staatsanzeigen“ im Februar 1783.[1] In einer Fußnote definierte er den Justizmord als „Ermordung eines Unschuldigen, vorsätzlich, und so gar mit allem Pompe der heil. Justiz, verübt von Leuten, die gesetzt sind, daß sie verhüten sollen, daß ein Mord geschehe, oder falls er geschehen, doch gehörig gestraft werde.“[2] Der Begriff Justizmord ist verwandt mit dem von Voltaire geprägten Begriff der „assassins juridiques“ – der juristischen Mörder. Er verwendete diesen Ausdruck in einem Brief an Friedrich II. vom April 1777.

Die Definition August Ludwig von Schlözers umfasst ersichtlich zunächst nur Fälle, in denen der Justizmord zugleich ein Akt der Rechtsbeugung ist, indem das gerichtliche Verfahren zu einem Instrument der Beseitigung des Unschuldigen pervertiert wird.

Im Sprachgebrauch wurden jedoch zunehmend auch Fälle eines Justizirrtums als „Justizmord“ bezeichnet. Der Widerspruch zur strafrechtlichen Terminologie, derzufolge Mord natürlich nur eine vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen sein kann, ist dabei zu vernachlässigen, weil das Wort vom Justizmord nie ein rechtswissenschaftliches sondern stets ein rechtspolitisches Argument, vor allem in der Auseinandersetzung mit der Todesstrafe war und ist. Eine Begründung der Erweiterung des Anwendungsbereichs des Begriffes gibt Hermann Mostar:

„Aber nicht nur Laien, auch Juristen haben den Begriff ‚Justizmord‘ beibehalten und ausgeweitet auf jede Bestrafung eines Unschuldigen – mit gutem Grund. Denn wo ein Verbrecher seinen Nächsten, nicht gerade aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch und grausam an Leben, Leib und Gut schädigt, da mag er nur ein Totschläger, ein Körperverletzer, ein Räuber sein; wo aber diejenige Instanz, der die Gerechtigkeit anvertraut ist, einen Schuldlosen verurteilt, sei es auch unter dem Einfluss von Druck von oben, außen oder unten, aus Fahrlässigkeit oder Übereifer, aus Kadavergehorsam oder Buchstabentreue gegenüber dem Gesetz, da mordet sie: zuweilen sein Leben, zuweilen seinen Ruf, zuweilen sein und der Seinen Fortkommen und Glück – und immer sich selbst. Hier wird auch Irrtum Mord; und wenn denn ‚ein unschuldig Verurteilter die Angelegenheit aller anständigen Menschen ist‘ (La Bruyère), so ist er es um so mehr, wenn er von anständigen Menschen verurteilt wurde.“

Hermann Mostar

Literatur

  • August Ludwig von Schlözer: Abermaliger JustizMord in der Schweiz. In: Stats-Anzeigen. 2, 1782, ZDB-ID 513959-4, S. 273–277, online.
  • Julius Mühlfeld: Gesammelte Werke 4, 5: Justizmorde. Nach amtlichen Quellen bearbeitete Auswahl. 2. Auflage. Grieben, Berlin 1880.
  • Hermann Mostar: Unschuldig verurteilt! Aus der Chronik der Justizmorde. Herbig-Verlag, München u. a. 1956.
  • Bernt Ture von zur Mühlen: Napoleons Justizmord am deutschen Buchhändler Johann Philipp Palm. Braman Verlag, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-934054-16-1.

Fußnoten

  1. Eveline Hasler: Anna Göldin. Letzte Hexe, Nachbemerkungen.
  2. von Schlözer, S. 273

Weblinks


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