Kaffeesteuergesetz (Deutschland)

Kaffeesteuergesetz (Deutschland)
Basisdaten
Titel: Kaffeesteuergesetz
Abkürzung: KaffeeStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Fundstellennachweis: 612-15-3
Ursprüngliche Fassung vom: 30. Juli 1953
(BGBl. I S. 708)
Inkrafttreten am: 24. August 1953
Letzte Neufassung vom: 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870, 1919)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
22. Juli 2009,
bzw. 1. April 2010
Letzte Änderung durch: Art. 5 G vom
21. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2221, 2226)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2011
(Art. 7 G vom
21. Dezember 2010)
GESTA: D099
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Kaffeesteuergesetz regelt die Erhebung der Kaffeesteuer.

Inhaltsverzeichnis

Besteuerung

Die Kaffeesteuer ist von ihrer Steuerart her eine indirekte Bundessteuer und wird als Verbrauchsteuer angesehen. Besteuert werden durch das Kaffeesteuergesetz Kaffee sowie in das Steuergebiet verbrachte kaffeehaltige Waren. Das Ziel der Besteuerung ist die Beschaffung von Einnahmen zur Finanzierung der Staatsausgaben.

Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen einem Steuersatz entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten. Das Steueraufkommen betrug in den Jahren 2007 bis 2010 bundesweit jeweils rund 1 Mrd. Euro.[1]

Keine Geringfügigkeitsgrenze

Als Besonderheit ist festzustellen, dass es keine Geringfügigkeitsgrenze gibt. Dies bedeutet, dass Privatpersonen, die Kaffee in kleinen Mengen durch Versandhandel aus dem EU-Ausland beziehen, verpflichtet sind, in Deutschland Kaffeesteuer anzumelden und abzuführen. In vielen solcher Fälle (z. B. Senseo-Pads) hat der Zoll in 2007/08 Strafverfahren eingeleitet. Strafverfahren gegen Kleinkonsumenten, die per Internet Kaffee aus anderen EU-Staaten bezogen hatten, erbrachten bisher ca. 25.000 Euro an nachträglichen Steuereinnahmen (0,01–10 €/Vorgang) - bei Zollpersonalkosten von 800.000 Euro (aus: Bemerkungen des Bundesrechnungshofs 2009).

Im November 2006 kam es in mehreren Hundert Fällen zu Ermittlungen des deutschen Zolls wegen Steuerhinterziehung gegen deutsche Kunden, die über eBay Kaffee in Holland gekauft hatten.[2] Die Einfuhr von bis zu 10 kg Kaffee aus Ländern ohne Kaffeesteuergesetz zu privaten Zwecken ist nur möglich, wenn der Käufer eine Privatperson ist und der Kaffee persönlich im Ausland abgeholt wird.[3]

Durch eine Änderung des Kaffeesteuergesetzes in 2010 wurde die Problematik des Versandhandels neu geregelt. Nunmehr sind nach § 18 KaffeeStG in anderen EU-Mitgliedsstaaten ansässige Versandhändler verpflichtet, die Kaffeesteuer anzumelden und abzuführen, wenn es sich bei den Abnehmern in Deutschland um Privatpersonen handelt.[4]

Aufgrund § 23 Abs. 1 ZollV fällt im Reiseverkehr bei bis zu 1,3 kg keine Kaffeesteuer an, solange nicht noch weitere Waren zusammen mit dem Kaffee eingeführt werden.

Bringt man Kaffee von seiner privaten Reise mit, sind 500 g Kaffee oder 200 g Konzentrate/kaffeehaltige Waren pro Person von Einfuhrumsatzsteuern befreit. Innerhalb der EU liegt der Richtwert sogar bei 10 kg pro Person, wobei diese Grenze etwas unscharf definiert ist. Bei einer Gesamtmenge von beispielsweise 40 kg Kaffee in einem Fahrzeug mit vier Personen könnte der Eindruck eines gewerblichen Handels entstehen. Hierzu sollte man sich also im Vorfeld der Reise genauer informieren.

Geschichte

Die Kaffeesteuer entstand in Folge des stark angestiegenen Kaffeeverbrauchs im 17. Jahrhundert.[5] Das nicht erfolgreiche Kaffeemonopol in Preußen (1781–1787) wurde durch einen Einfuhrzoll auf Kaffee abgelöst. Dies war lange Zeit die am weitesten verbreitete Form der Kaffeesteuer. Im Deutschen Zollverein wurden die Kaffeezölle zwischen 1853 und 1860 deutlich gesenkt und 1871 dem Reich zugewiesen. Zu deutlichen Erhöhungen kam es unter anderem im Zuge der Finanzreform ab 1909. Nach der Währungsreform scheiterte eine Neu-Festsetzung der Kaffeezoll-Sätze. Durch Gesetz wurde am 22. Juni 1948 die Kaffeesteuer als Verbrauchssteuer für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet eingeführt, 1949 auch in Berlin-West. Im Grundgesetz wurde die neue Steuer dem Bund zugewiesen.

Bis 1953 war die Kaffeesteuer immens hoch (zuletzt 10 DM/kg), so dass ein lukrativer Kaffeeschmuggel vor allem an der deutschen Westgrenze bestand, die so genannte Aachener Kaffeefront. Die Senkung der Kaffeesteuer auf 3 DM/kg sorgte für eine so starke Verbrauchssteigerung, dass bereits 1954 die Gesamteinnahmen aus der Kaffeesteuer höher waren als vor 1953.

Kaffeesteuer wird in Europa nur noch in Deutschland, Belgien und in Dänemark erhoben.

Einzelnachweise

  1. Statistik über das Steueraufkommen. Statistisches Bundesamt, abgerufen am 3. August 2011.
  2. Oliver Haustein-Tessmer: Hunderte Ebay-Nutzer zeigen sich selbst an welt-online, 22. November 2006
  3. § 23 KaffeeStV
  4. Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009, geändert durch Art. 5 G vom 21. Dezember 2010 Bundesministerium der Justiz
  5. Kaffeesteuer. Bundesministerium der Finanzen. Abgerufen am 26. September 2011.

Weblinks

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