- Kammer für Handelssachen
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Die Kammern für Handelssachen (KfH) sind Spruchkörper bei deutschen Landgerichten, besetzt mit einem vorsitzenden Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern als sogenannte Handelsrichter, § 105 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Die ehrenamtlichen Handelsrichter werden durch die Industrie- und Handelskammern vorgeschlagen und müssen die Kaufmannseigenschaft nach dem Handelsgesetzbuch oder eine geschäftsführende Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft aufweisen (näher: § 109 Abs. 1 GVG). Anders als für die Zivilkammern des Landgerichts sind auf die Kammern für Handelssachen die Vorschriften über den Einzelrichter nicht anzuwenden; der Vorsitzende kann aber bestimmte Entscheidungen allein treffen (§ 349 Zivilprozessordnung).
Zuständig ist die Kammer für Handelssachen, wenn für die Klage das Landgericht sachlich zuständig ist, der Kläger die Verhandlung vor der KfH in der Klageschrift beantragt hat (§ 96 Abs. 1 GVG), und es sich um eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 GVG handelt. Dies sind unter anderem allgemeine Handelsgeschäfte, Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse, wettbewerbsrechtliche Sachen, Handelsregisterangelegenheiten und ähnliches.
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorie:- Gerichtsverfassungsrecht (Deutschland)
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