- Kaufmann (HGB)
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Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB) oder aus anderen Rechtsgründen im HGB als Kaufmann eingeordnet wird (§§ 2 ff. HGB).
Kaufleute wie Nichtkaufleute sind den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterworfen. Für einen Kaufmann im Sinne des HGB gelten jedoch zusätzlich die Rechte und Pflichten des HGB. Nur wenige Vorschriften des HGB sind auch auf Nichtkaufleute anwendbar.
Durch die Änderung des Kaufmanns- und Firmenrechts zum 1. Juli 1998 sind die Begriffe Musskaufmann und Sollkaufmann nicht mehr von Bedeutung. Die Bezeichnung Istkaufmann ersetzt heute die bisherige Definition des Musskaufmanns, und der Begriff Kannkaufmann hat eine Bedeutungsänderung erfahren.
Inhaltsverzeichnis
Einteilung der Kaufleute
Das Handelsgesetzbuch unterscheidet verschiedene Arten von Gewerbetreibenden, die Kaufleute sein können, dieses sind:
Istkaufmann
Istkaufmann (Einzelkaufmann) ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB). Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Der Unternehmer eines solchen Betriebs ist somit automatisch und unmittelbar aus dem Gesetz Kaufmann. Er kann sich in das Handelsregister eintragen lassen und gilt dann als eingetragener Kaufmann, wobei dieser Eintrag nur deklaratorischer Natur ist.
Ob die Größe des Unternehmens einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hängt von verschiedenen Kriterien ab, die allerdings nicht starr festgelegt sind. Darunter fallen etwa Art und Umfang des Gewerbes oder die Komplexität der Geschäftsvorgänge. Deshalb formuliert § 1 HGB das Erfordernis negativ, sodass für den Unternehmer, der ein Gewerbe betreibt und nicht im Handelsregister eingetragen ist, eine Beweislastumkehr besteht, er also ggf. darlegen muss, dass er kein Kaufmann ist. Damit gibt es eine gesetzliche Vermutung für die Kaufmannseigenschaft.
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, das nach Art und Umfang eine kaufmännische Organisation erfordert. Ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist dann zu vermuten, wenn das Unternehmen doppelte Buchführung verwendet, Angestellte hat, Filialen hat, eine gewisse Umsatzhöhe erreicht, Bilanzen erstellt und in Abteilungen gegliedert ist. Ein Handelsgewerbe ist also jedes Gewerbe, welches im Rahmen eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes ausgeübt wird.
Kannkaufmann
Nach § 2 HGB: Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Die Handelsregistereintragung hat hier konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung. Weiterhin spricht man auch ungenau von Minderkaufleuten oder Kleingewerbetreibenden, welche jedoch auch Nichtkaufleute umfassen. Nach der früheren Definition stand es dem Kannkaufmann frei, ob er sich ins Handelsregister eintragen ließ; es gab also auch nicht in das Register eingetragene Gewerbetreibende, die trotzdem Kaufleute waren. Das ist nach der neuen Regelung nicht mehr der Fall: Der Kannkaufmann nach heutiger Systematik wird präzise kraft seiner Eintragung gem. § 2 HGB ein Kaufmann.
Wer ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt und dafür einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt, kann sich ebenfalls freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Nach § 3 HGB sind somit auch Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft Kannkaufleute.
Fiktivkaufmann
Manchmal sind Unternehmer mit einer Firma im Handelsregister eingetragen, ohne dass überhaupt noch ein Handelsgewerbe betrieben wird. Im Interesse der Rechtssicherheit stellt § 5 HGB die unwiderlegbare Vermutung auf, dass der im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende Kaufmann ist, selbst wenn dieser tatsächlich das Unternehmen nicht mehr betreibt.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass unter der eingetragenen Firma ein echtes Gewerbe betrieben wird. Ob der eingetragene Fiktivkaufmann oder sein Geschäftspartner die falsche Eintragung kennt oder kennen müsste, ist dabei unerheblich. Der Fiktivkaufmann gilt als Kaufmann, bis die Löschung im Handelsregister eingetragen ist.
Rechtsfolge: Derjenige, der den Rechtsschein gesetzt hat, kann sich gutgläubigen Dritten gegenüber nicht auf die wahre Rechtslage berufen.
Formkaufmann
Ein Formkaufmann ist ein wirtschaftlicher Verein, der kraft Gesetzes ein Handelsgewerbe betreibt, § 6 Abs. 2 HGB. Hiermit sind die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gemeint. Sie sind Kaufleute kraft Rechtsform und ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich ein Handelsgewerbe betreiben. Der Betrieb eines Handelsgewerbes wird vielmehr durch das Gesetz „fingiert“, das heißt, das Gesetz geht davon aus, dass ein solches Gewerbe existiert und lässt auch den Gegenbeweis nicht zu.
Die Frage, ob ein Verein oder sonstiger Zusammenschluss Formkaufmann ist, also laut Gesetz ein Handelsgewerbe betreibt, ergibt sich nicht aus dem HGB, sondern aus besonderen gesetzlichen Regelungen (beispielsweise dem Aktiengesetz).
§ 6 Abs. 2 HGB ist heute nicht mehr von Bedeutung; er bestimmt, dass ein Formkaufmann nie Minderkaufmann, sondern immer Vollkaufmann ist.
Formkaufmann sind insbesondere die Kapitalgesellschaften:
- Aktiengesellschaft (AG): § 3 Abs. 1 AktG
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): § 13 Abs. 3 GmbHG
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): § 278 Abs. 3 AktG
Außerdem:
- Eingetragene Genossenschaft (eG): § 17 Abs. 2 GenG
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung nach deutschem Recht (EWIV): § 1 Halbsatz 2 EWIVAG
Es ist zu beachten, dass die Gesellschaft als juristische Person im vollen Sinne erst durch die Eintragung in das Handelsregister existiert und aufgrund dieses Eintrags auch die Kaufmannseigenschaft erhält. Nach herrschender Lehre ist die Eintragung im Handelsregister Voraussetzung für die Eigenschaft als Formkaufmann. Dies ergibt sich daraus, dass eigentlichen Gesellschaften erst mit der Eintragung entstehen (Der Eintrag ist konstitutiv, d. h. rechtsbegründend). Infolgedessen sind Vorgesellschaften (etwa eine Vor-GmbH) keine Formkaufleute. Sie können aber Kaufleute nach §§ 1 ff. HGB sein.
Scheinkaufmann
Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass jemand, der durch sein Auftreten im Geschäftsverkehr den Eindruck erweckt, er sei Kaufmann, die ihn belastenden Folgen der Kaufmannseigenschaft gegen sich gelten lassen muss.
Ein Scheinkaufmann ist kein eingetragener Kaufmann; er haftet jedoch gegenüber gutgläubigen Dritten wie ein solcher. Hinsichtlich der Haftung, nicht aber der Rechnungslegung, muss er sich wie ein Kaufmann behandeln lassen. Zudem muss beachtet werden, dass die Vorschriften des Handelsrechts nur gegen, nicht aber für den Scheinkaufmann angewandt werden.
Die Ausprägung des Scheinkaufmannsbegriff ist gesetzlich nicht geregelt, beruht aber auf der sich aus den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebenden Lehre vom Rechtsschein.
Gründerkaufmann
Der Ausdruck bezieht sich auf die Kaufmannseigenschaft eines neu gegründeten Handelsgewerbes. Für ihn gelten gewisse Vorschriften in besonderer Weise. Die gängige Rechtsprechung geht bis etwa ein Jahr nach Gründung eines Handelsgewerbes von der Gründereigenschaft aus.
Bedeutung der Kaufmannseigenschaft
Ein Kaufmann unterliegt im Geschäftsverkehr den Regelungen des Handelsgesetzbuches.
Für einen Kaufmann ergeben sich daraus besondere Rechte und Pflichten bezüglich seiner Geschäftsführung, insbesondere die Notwendigkeit von Buchführung, Bilanzierung und dem Führen einer Firma. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, entfällt die Buchführungspflicht, wenn der Kaufmann bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreitet § 241a HGB.
Weiterhin trifft das HGB insbesondere in seinem vierten Buch (Handelsgeschäfte) besondere Regelungen zu den Rechtsgeschäften, die Kaufleute miteinander oder mit Dritten treffen. Darunter sind auch allgemeine Vorschriften wie die, dass Handelsbräuche nach § 346 HGB automatisch Vertragsbestandteile werden und von den Kaufleuten zu beachten sind.
Verlust der Kaufmannseigenschaft
Die Kaufmannseigenschaft erlischt bei Istkaufleuten mit Aufgabe des Gewerbebetriebs, nicht durch Löschung im Handelsregister. Ein Kannkaufmann hingegen verliert die Kaufmannseigenschaft mit Löschung aus dem Handelsregister.
Siehe auch
Einzelnachweise
Weblinks
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