- Kardinalpflicht
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Unter der Rechtsfigur der "Kardinalpflicht" versteht man alle wesentlichen Pflichten, die aufgrund des jeweiligen Einzelvertrages vom Auftragnehmer oder Auftraggeber geschuldet werden und für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung sind. Ebenso sind alle diejenigen Nebenpflichten zu berücksichtigen, die im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung dazu führen können, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Hinsichtlich der Kardinalpflichten kann für den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftungsbeschränkung nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sein.
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