- Haftungsklauseln
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Als Haftungsklauseln bezeichnet man Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit deren Hilfe der Verwender beabsichtigt, seine gesetzlichen Schadensersatzpflichten einzuschränken.
Rechtslage in Deutschland
Die Inhaltskontrolle von Haftungsklauseln nach deutschem Recht richtet sich nach den §§ 309 Nr. 7, 307 BGB. § 309 Nr. 7a BGB verbietet jede Haftungsbegrenzung bei schuldhaft verursachten Körperschäden. Hiermit wird die in Nr. 1a des Anhanges der EG-Richtlinie Nr. 93/13 enthaltene Vorgabe in deutsches Recht umgesetzt. § 309 Nr. 7b BGB untersagt Haftungsbegrenzungen bei Schäden, die auf eine mindestens grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders bzw. seiner Gehilfen zurückzuführen sind.
Darüber hinaus hat die Rechtsprechung unter dem Aspekt der Verletzung von Kardinalpflichten (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) auch im Hinblick auf Haftungsklauseln für andere als Körperschäden bei einfacher Fahrlässigkeit weitreichende Begrenzungen entwickelt. Ein in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener, vollständiger Haftungsausschluß bei leichter Fahrlässigkeit ist demzufolge nach deutschem Recht nur noch in seltenen Ausnahmefällen möglich. In Betracht kommt in diesen Fällen jedoch eine Haftungsbegrenzung, die sich - der Höhe nach - auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden bezieht.
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