- Karoschi
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Als Karōshi (jap. 過労死, Über-Arbeiten-Tod = Tod durch Überarbeiten) bezeichnet man in Japan einen plötzlichen berufsbezogenen Tod. Todesursache ist meist ein durch Stress ausgelöster Herzinfarkt oder Schlaganfall. Etwa 40 japanische Kliniken haben sich auf Karōshi-gefährdete Fälle spezialisiert.
Der erste Fall von Karōshi wurde 1969 gemeldet, als ein 29-jähriger verheirateter Arbeiter in der Versandabteilung der größten japanischen Zeitung an einem Schlaganfall starb. Die Medien wurden jedoch erst Ende 1980 auf dieses Phänomen aufmerksam, nachdem mehrere geschäftsführende Manager im mittleren Alter ohne vorherige Anzeichen einer Erkrankung plötzlich starben. Dieses Phänomen wurde kurz darauf als Karōshi bezeichnet, und als 1987 die öffentliche Sorge darüber zunahm, begann das japanische Arbeitsministerium mit der Veröffentlichung von Karōshi-Statistiken.
Als Ursache für die Karōshi-Fälle gilt der rasante wirtschaftliche Aufstieg Japans nach dem Zweiten Weltkrieg. Mittlerweile ist anerkannt, dass Arbeitnehmer nicht über Jahre hinweg sechs bis sieben Tage pro Woche mehr als zwölf Stunden täglich arbeiten können, ohne körperlich und geistig darunter zu leiden.
Aufgrund der mittlerweile erfolgten juristischen Anerkennung als haftungspflichtige Todesart verklagen immer mehr Angehörige von Karōshi-Opfern die jeweiligen Arbeitgeber auf Entschädigungszahlungen. Bevor jedoch eine Entschädigung zuerkannt werden kann, muss die Arbeitsüberwachungsbehörde den Fall als berufsbedingten Tod anerkennen.
In Deutschland gilt, dass der einzelne Arbeitnehmer vorbeugende Maßnahmen gegen Karōshi zwar schon für sich persönlich treffen kann, aber zur Stärkung seiner Position fordern die bereits im deutschen Arbeitsschutzgesetz umgesetzten europäischen Vorgaben, dass individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen sind[1]. In Deutschland verpflichtet der Arbeitsschutz darum den Arbeitgeber, in die Arbeitsplanungen eine Gefährdungsbeurteilung[2] einzubeziehen, die präventive Maßnahmen mit geeigneten Wirksamkeitskontrollen zur Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen zum Ziel hat. Die Umsetzung dieser Verpflichtungen ist der Mitbestimmung unterworfen. Daraus ergibt sich wiederum für Betriebsräte die Verpflichtung[3], in Betrieben Gefährdungen, die zu Karōshi führen können, zu erkennen und mit dem Arbeitgeber zum Beispiel Betriebsvereinbarungen über Gegenmaßnahmen und Wirksamkeitskontrollen abzuschließen. Auch hat der Betriebsrat die Aufgabe, Todesfällen, deren Ursache Karōshi sein könnten, nachzugehen[4].
Quellen
- ↑ In Deutschland: §4 Ziff.5 ArbSchG
- ↑ §5 ArbSchG
- ↑ §87 Abs.1 Ziff.7 BetrVG
- ↑ §80 Abs.1 Ziff.5 BetrVG
Weblinks
- DGB: Formen und Folgen psychischer Fehlbelastung
- Bericht über Karoshi (1997) von der Job Stress Network website des Zentrums für Soziale Epidemiologie
- Japan working itself to an early grave (Statistiken für 2006)
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