Arbeitsschutzgesetz

Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien[1] zum Arbeitsschutz.

Seine vollständige Bezeichnung lautet: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
Kurztitel: Arbeitsschutzgesetz
Abkürzung: ArbSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Fundstellennachweis: 805-3
Datum des Gesetzes: 7. August 1996
(BGBl. I S. 1246)
Inkrafttreten am: 21. August 1996
Letzte Änderung durch: Art. 15 Abs. 89 G vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 270)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. Februar 2009
(Art. 17 G vom 5. Februar 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit aller Beschäftigten – einschließlich der des öffentlichen Dienstes – durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern (§ 1).

Wesentliche Neuerung bei der Einführung des Gesetzes war die Gefährdungsbeurteilung (§ 5). Sie ist eine „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ und nicht eine Beurteilung der Resilienz des einzelnen Mitarbeiters.[2] Neben klassischen Gefährdungsarten wie „physikalische, chemische und biologische Einwirkungen“ sind auch Gefährdungen zu beurteilen, die sich aus „der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und deren Zusammenwirken“ und „unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten“ ergeben (§ 5).

Die Wirksamkeit der sich aus der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen ergebenden Präventionsmaßnahmen ist zu überprüfen (§ 3). Aus der Fokussierung des Arbeitsschutzgesetzes auf Arbeitsbedingungen und nicht auf individuelle Mitarbeiter ergibt sich für die Präventionsmaßnahmen, dass Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen sind und dass individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen sind (§ 4). Dokumentation ist erforderlich (§ 6).

Der Arbeitgeber hat ferner für eine regelmäßige Unterweisung seiner Mitarbeiter zu sorgen (§ 12).

Der Arbeitgeber kann Aufgaben und Pflichten auf geeignete Mitarbeiter übertragen (§ 7, § 13), bleibt aber in jedem Fall verpflichtet, die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu kontrollieren.

Die Mitarbeiter haben ihrerseits die Hinweise des Arbeitgebers zu beachten und dafür Sorge zu tragen, dass durch ihre Tätigkeit andere Personen nicht gefährdet werden (§ 15). Sie sind ferner verpflichtet, festgestellte Mängel, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit haben können, dem Arbeitgeber zu melden (§ 16).

Inhaltsverzeichnis

Verordnungen

Das Arbeitsschutzgesetz ist zudem die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 17, § 18). Auf dieser Grundlage wurden bislang folgende Verordnungen erlassen:

Mitbestimmung

In Deutschland berührt das Arbeitsschutzgesetz wichtige Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes. Daraus ergibt sich in Betrieben mit Betriebsräten eine Aufsichts- und Mitbestimmungspflicht dieser Mitarbeitervertretungen. Wie in konkreten Fällen Risikobeurteilungen, Präventionsmaßnahmen, Wirksamkeitskontrollen und die Dokumentationspflicht umzusetzen sind, kann mit Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Das gibt Betrieben und Betriebsräten neue Möglichkeiten bei der Arbeitsplanung. Beispielsweise kann ein Betriebsrat für Mitarbeiter in der Verwaltung oder im IT-Bereich dafür sorgen, dass Projektplanungen Gefährdungsbeurteilungen zur Arbeitsdichte und Arbeitsbelastung enthalten, um eine Prävention psychischer und psychosomatischer Erkrankungen zu erreichen.[3] Hilfreich ist auch die die Pflicht des Arbeitgebers zur Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle präventiver Maßnahmen. Mit entsprechenden Betriebsvereinbarungen kann nun dafür gesorgt werden, dass diese Pflicht in konkreten Projektplanungen erfüllt wird.[4][5]

Quellen

  1. http://www.ergonassist.de/Uebersicht_EU_Recht_K.htm
  2. Daraus ergibt sich, dass Arbeitgeber bei der Umsetzung das Arbeitsschutzgesetzes auf Erfahrungen mit der Einführung des Entgelt-Rahmenabkommen zurückgreifen können, in dem ebenfalls nicht eine Bewertung von Mitarbeitern vereinbart wurde, sondern eine Bewertung von Arbeitsaufgaben.
  3. Zur Definition der psychischen Belastung siehe EN ISO 10075.
  4. Jens Gäbert, Brigitte Maschmann-Schulz: Mitbestimmung im Gesundheitsschutz, 2008, ISBN 978-3766334985 (Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes, Mitbestimmung, Betriebsvereinbarungen usw.)
  5. Horst Schmitthenner: Gute Arbeit als betriebspolitisches Handlungsfeld – Mitbestimmung im Gesundheitsschutz nutzen in Jürgen Peters u. Horst Schmitthenner: Gute Arbeit, 2003, ISBN 978-3899650259

Literatur

  • Norbert Franz Kollmer / Klindt (Hrsg.): Arbeitsschutzgesetz. Kommentar. 2. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-59018-4
  • Ralf Pieper: Arbeitsschutzgesetz. Basiskommentar zum ArbSchG. 5., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-7663-6000-7.
  • Ralf Pieper: ArbSchR - Arbeitsschutzrecht. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz und andere Arbeitsschutzvorschriften.: Kommentar für die Praxis. 4., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2010, ISBN 978-3-7663-3852-5 (Autoren der Vorauflagen: Michael Kittner, Ralf Pieper).

Weblinks

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