Kauf auf Probe

Kauf auf Probe
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Der Kauf auf Probe ist nach § 454 des deutschen BGB ein Kauf unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer den gekauften Gegenstand innerhalb einer vereinbarten Frist (oder, falls nichts vereinbart wurde, innerhalb einer dem Käufer vom Verkäufer bestimmten angemessenen Frist, § 455 BGB) billigt. Bis zur Billigung hat der Käufer nach seinem Belieben ein Rückgaberecht, wenn die Ware seinen Erwartungen nicht entspricht. Übergibt der Verkäufer dem Käufer die Ware zur Ansicht (auf Probe) und lässt der Käufer die Probefrist ohne ausdrückliche Ablehnung der Ware vorübergehen, so gilt sein Schweigen als Billigung.

Österreich

Der Kauf auf Probe wird im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)in den §§ 1080Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche bis § 1082Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche ABGB geregelt. Die Beschreibung des Begriffes in Österreich entspricht der in Deutschland.

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  • Kauf auf Probe — Kauf auf Probe,   Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Kaufgegenstandes, die im Belieben des Käufers steht. Die Billigung kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf… …   Universal-Lexikon

  • Kauf auf Probe — Abschluss eines ⇡ Kaufvertrags unter der Bedingung, dass der Käufer die Ware billigt. Einzelheiten in §§ 454, 455 BGB. Anders: ⇡ Kauf zur Probe, ⇡ Kauf nach Probe …   Lexikon der Economics

  • Kauf zur Probe — bedingungsloser ⇡ Kaufvertrag mit unbeachtlicher Angabe des Motivs. Anders: ⇡ Kauf auf Probe, ⇡ Kauf nach Probe …   Lexikon der Economics

  • Erwachsen auf Probe — Seriendaten Originaltitel Erwachsen auf Probe Produktionsland Deutschland …   Deutsch Wikipedia

  • Kauf — Aneignung; Investition; Erwerb; Anschaffung; Erwerbung; Aufkauf; Akquisition; Zukauf; Übernahme * * * Kauf [kau̮f], der; [e]s, Käufe [ kɔy̮fə]: Erwerb von etwas für Geld: ein günstiger Kauf; ein Haus zum Kauf anbieten …   Universal-Lexikon

  • Probe — Untersuchung; Erprobung; Prüfung; Test; Versuch; Warenmuster; Muster * * * Pro|be [ pro:bə], die; , n: 1. einer Aufführung beim Theater, den Aufnahmen beim Film usw. vorangehende vorbereitende Arbeit (besonders der Künstlerinnen und Künstler):… …   Universal-Lexikon

  • Kauf [1] — Kauf (lat. Emtio venditio, franz.Vente), der Vertrag, nach dem der eine Kontrahent, der Verkäufer (venditor), einen Wertgegenstand, die Ware, dem andern, dem Käufer (emtor), überliefern und von diesem dagegen eine Geldsumme, den Preis (pretium),… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Kauf — Kauf, Kaufvertrag (Emtĭo venditĭo), Vertrag, durch den der Verkäufer dem Käufer eine Sache (Ware) oder ein Recht gegen einen bestimmten Preis überläßt, ist abgeschlossen (perfekt), wenn beide Parteien über Sache und Preis einig sind. Der K. auf… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Kauf — (emtio, Verkauf venditio), beruht auf der Verständigung (Consens) des Verkäufers u. Käufers über Waare und Preis (pretium), bedarf nur ausnahmsweise einer bestimmten Form, z.B. der schriftlichen beim Verkauf von Grundstücken. Nach uraltem Verbot… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Kauf — (lat Emtio, Venditio), das Rechtsgeschäft, durch welches Jemand (Verkäufer, Venditor) einem Andern (Käufer, Emtor) eine Sache (das Kaufobject) gegen Gewährung eines bestimmten Preises (Kaufpreis, Pretium) zum Eigenthum zu übergeben verspricht.… …   Pierer's Universal-Lexikon

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