- Kauf auf Probe
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Der Kauf auf Probe ist nach § 454 des deutschen BGB ein Kauf unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer den gekauften Gegenstand innerhalb einer vereinbarten Frist (oder, falls nichts vereinbart wurde, innerhalb einer dem Käufer vom Verkäufer bestimmten angemessenen Frist, § 455 BGB) billigt. Bis zur Billigung hat der Käufer nach seinem Belieben ein Rückgaberecht, wenn die Ware seinen Erwartungen nicht entspricht. Übergibt der Verkäufer dem Käufer die Ware zur Ansicht (auf Probe) und lässt der Käufer die Probefrist ohne ausdrückliche Ablehnung der Ware vorübergehen, so gilt sein Schweigen als Billigung.
Österreich
Der Kauf auf Probe wird im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)in den §§ 1080 bis § 1082 ABGB geregelt. Die Beschreibung des Begriffes in Österreich entspricht der in Deutschland.
Weblinks
- ABGB in der Stammfassung (JGS Nr. 946/1811) auf ALEX – Historische Rechts- und Gesetzestexte Online der Nationalbibliothek Österreich
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