Kinderkrankengeld

Kinderkrankengeld

Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland und kommt zum Tragen, wenn ein Elternteil zwecks Pflege eines kranken Kindes nicht arbeiten gehen kann.

Der Begriff "Kinderkrankengeld" ist die umgangssprachliche Bezeichnung für "Krankengeld bei Erkrankung des Kindes" gemäß § 45 SGB V. Synonym werden von verschiedenen Krankenkassen auch die Begriffe "Kinderpflege-Krankengeld" oder "Kinderpflege-Krankentagegeld" verwendet.

Inhaltsverzeichnis

Voraussetzungen

  • ein ärztliches Attest muss die Notwendigkeit der Pflege des Kindes bestätigen, für gesetzlich Versicherte gibt es hierfür das Formular Nr. 21: „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“[1]
  • keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen kann (ebenfalls berufstätig oder selbst erkrankt)
  • das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist
  • für die Auszahlung durch die Krankenkasse muss hierfür ein Antrag ausgefüllt werden, Beispiel: [2]

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach §45 SGB V.

Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist, weil keine Familienversicherung Ihrer Kinder vorliegt.

Für privat Versicherte heißt das, sie müssen andere Wege gehen. Arbeitnehmer sind nach § 616 BGB berechtigt, z.B. wegen der Krankheit eines Kindes, bei Lohnfortzahlung vorübergehend zu Hause zu bleiben. Häufig ist diese Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag genauer geregelt, z.B. wie viele Tage pro Jahr möglich sind. Der Arbeitgeber ist hiervon nur befreit, wenn dies im Arbeit- oder Tarifvertrag explizit ausgeschlossen ist. Die Höhe der Zahlung beträgt ggf. 100 %.

Selbständige, die gesetzlich krankenversichert sind, haben nach einem Urteil des Bundessozialgerichts gesetzlich Anspruch auf Kinderkrankengeld erst ab dem 43. Krankheitstag des Kindes - dem Tag, an dem sie Anspruch auf Krankengeld hätten. Viele Krankenkassen übernehmen diese Leistung für Selbstständige jedoch bereits ab dem ersten Krankheitstag des Kindes. Dies und die genaue Art der Anspruchsberechnung, die im Gesetz nur vage beschrieben ist und von daher von den Krankenkassen unterschiedlich gehandhabt wird, sollte mit der eigenen Krankenkasse bei Bedarf geklärt werden.

Soziale Verantwortung des Arbeitgebers

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber verpflichtet, Eltern in diesen Fällen freizustellen und Gehalt weiter zu zahlen. Ausnahmen hiervon können jedoch im Arbeitsvertrag verankert werden. In diesen Fällen haben die Eltern einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub und gleichzeitig Anrecht auf das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkassen.

Höhe

Das Kinderkrankengeld entspricht von der Höhe her dem Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit, also 70 % des vorherigen Bruttoverdienstes, maximal 90 % vom Nettoverdienst.

Dauer

Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht in jedem Kalenderjahr für "jedes" Kind längstens 10 Arbeitstage, jedoch maximal 25 Arbeitstage (selbst bei 3 und mehr Kindern). Bei allein Erziehenden und falls beide Elternteile arbeiten, besteht ein Anspruch auf 20 Tage pro Kind, maximal 50 Tage. Der Arbeitgeber muss den betreffenden Arbeitnehmer für diese Zeit freistellen.

Eine Verrechnung zwischen den Eltern erfolgt nicht. Der Anspruch kann aber jeweils mit Zustimmung des Arbeitgebers auf den anderen Elternteil übertragen werden, wenn ein Elternteil aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht der Arbeit fernbleiben kann.

  • Seit dem 1. August 2002 ist aufgrund des Gesetzes zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder für schwerstkranke Kinder, die nach ärztlichem Zeugnis nur noch eine Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten haben, das Kinderkrankengeld zeitlich unbegrenzt.
  • auch, wenn das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres beginnt oder endet, besteht der volle Anspruch wie fürs ganze Kalenderjahr

Sonstiges

  • Freistellung nur auf Antrag bei der Krankenkasse und dem Arbeitgeber.
  • der Freistellungsanspruch kann nicht durch Arbeitsvertrag beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Situation in anderen Staaten

In Finnland besteht ein Anrecht auf vier Tage pro Jahr Freistellung bei Krankheit eines Kindes; dabei wird das volle Gehalt gewährt [1].

In Frankreich besteht ein Freistellungsanspruch bei Krankheit eines Kindes, für bis zu 120 Tage im Jahr unabhängig von der Kinderzahl, mit einer im Vergleich zu Deutschland niedrigeren Zahlung (allocation de présence parentale) an die Eltern [1].

In Luxemburg kann bei schwerer Krankheit eines Kindes Sonderurlaub gewährt werden. Während der Freistellung erhält der Arbeitnehmer eine dem Krankengeld in Luxemburg gleich gestellte Zahlung. [2]

In Polen werden Eltern wegen Krankheit eines Kindes bis zu 60 Tage pro Jahr voll bezahlt freigestellt.[3]

In Schweden werden Eltern bei Krankheit eines Kindes auch längere Zeit freigestellt. Verschiedene Quellen berichten von 60 [1][4][5] oder aber von 120 [6][7] Tagen Freistellung pro Jahr und Kind, bis zum 12. Lebensjahr des Kindes. Der das Kind betreuende Person, die sich zu diesem Zweck von der Arbeit freistellen ließ und die nicht notwendigerweise mit dem Kind verwandt sein muss [5], wird ein zeitweiliges Elternschaftsgeld in Höhe von 80 % des Einkommens von den lokalen Sozialkassen [1]. Die Freistellung wird auch gewährt, wenn eine Person, die das Kind betreut, erkrankt [7], oder für Arztbesuche, Einschulungen und ähnliche Situationen [4].

Oftmals gelten großzügigere Regelungen für behinderte oder pflegebedürftige Kinder.

Einzelnachweise

  1. a b c d Familienpolitik im internationalen Vergleich: von Europa lernen, Birgit Fix, Online-Familienhandbuch, 20. Januar 2006 (abgerufen am 17. November 2007)
  2. Familienleistungen und Familienpolitik in Europa, Europäische Kommission, Juni 2002. Darin: Abschnitt „Sozialversicherungen“, Unterabschnitt „b) Krankheit“ Seite 9 (abgerufen am 17. November 2007)
  3. Vereinbarkeit in Europa: Voneinander Lernen. DGB Bildungswerk, www.gute-arbeit-weltweit.de, abgerufen am 26. November 2009.
  4. a b Es geht viel mehr um Väter als um Mütter, Wiebke Kolbe im Gespräch mit FREITAG.de, 1. Juni 2006 (abgerufen am 17. November 2007)
  5. a b Schweden, ec.europa.eu, 2002 (abgerufen am 17. November 2007)
  6. Die wirtschaftliche Lage der schwedischen Haushalte, Schwedisches Institut, Juli 2005 (abgerufen am 17. November 2007)
  7. a b Warum bekommen die Schweden mehr Kinder als die Deutschen? Jan M. Hoem. Auch erschienen in: Demographic Research 2005, Vol. 13, Art. 22, Seite 559–572 (abgerufen am 17. November 2007)

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