- Klagenhäufung
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Klagehäufung bezeichnet zum einen die Zusammenfassung mehrerer Klagebegehren in einem Verfahren ("objektive Klagehäufung") und zum anderen die Verbindung von Prozessen mehrerer Kläger oder gegen mehrere Beklagte ("subjektive Klagehäufung", meistens "Streitgenossenschaft").
Inhaltsverzeichnis
Objektive Klagehäufung
Eine objektive Klagehäufung liegt vor, wenn der Kläger in seiner Klage mehrere Anträge zusammenfasst oder einen Antrag stellt, der auf mehrere Lebenssachverhalte gestützt ist. Sie entsteht, indem der Kläger entweder bereits zu Anfang des Prozesses mehrere Ansprüche in einer Klage erhebt, oder indem er in einem anhängigen Verfahren nachträglich einen weiteren Anspruch geltend macht, oder indem mehrere selbstständige Prozesse miteinander verbunden werden. Eine objektive Klagehäufung endet durch Rücknahme oder Erledigung der Klageanträge oder aber durch die Trennung der Ansprüche.
Man unterscheidet:
Kumulative Klagehäufung
Der Kläger macht nebeneinander mehrere Streitgegenstände gegenüber dem Beklagten geltend. Es wird also vom Gericht gleichzeitig mehr als eine Entscheidung begehrt.
Eventuelle Klagehäufung
Der Kläger stellt einen Haupt- und einen Hilfsantrag. Den zweiten Anspruch macht er nur dann geltend, wenn der Hauptantrag erfolglos ist ("echte eventuelle Klagehäufung") oder wenn der Hauptantrag Erfolg hat ("unechte eventuelle Klagehäufung"). Obwohl der Hilfsantrag somit unter eine Bedingung gestellt wird, widerspricht dies nicht der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen, denn hier hängt das weitere Vorgehen von einem innerprozessualen Ereignis ab, nämlich dem Erfolg oder Nichterfolg des Hauptantrages. Durch diese Bedingung wird keine Unsicherheit in den Prozess hineingetragen. Das Gericht ist im Fall der eventuellen Klagehäufung an die vom Kläger gewählte Reihenfolge gebunden. Es darf also erst über den Hilfsantrag entscheiden, wenn das in der Bedingung genannte Ereignis eingetreten ist. Die Eventualklage stellt einen Fall der Stufenklage dar.
Alternative Klagehäufung
Der Kläger stellt gegen den Beklagten alternativ zwei Anträge. Dies ist grundsätzlich unzulässig, weil die Klage dann nicht mehr gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend bestimmt ist. Eine Ausnahme hiervon bildet nur die Wahlschuld gemäß §§ 262 ff. BGB.
Subjektive Klagehäufung
Eine subjektive Klagehäufung ist dann gegeben, wenn entweder auf Kläger- oder auf Beklagtenseite mehrere Personen beteiligt sind. Ein gebräuchlicherer Ausdruck hierfür ist jedoch die "Streitgenossenschaft".
Weblinks
- Klagehäufung via juratexte.de - tabellarische Kurzübersicht zur Klagehäufung mit erläuternden Hinweisen (PDF-Format).
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