- Prozesshandlung
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Unter Prozesshandlung (auch Verfahrenshandlung) versteht man diejenigen Handlungen, deren sich Parteien im Prozess bedienen um einen Erfolg auf prozessualem Gebiet herbeizuführen. Willenserklärungen zielen dagegen darauf ab, einen Erfolg im materiellen Recht herbeizuführen.
Einzuteilen sind Prozesshandlungen zum einen nach ihrer prozessualen Wirkung:
- Bewirkungshandlungen entfalten eine unmittelbare Wirkung (z. B. Klagerücknahme vor Beginn der mündlichen Verhandlung § 269 Abs.1 ZPO bzw. die Einwilligung des Beklagten zur Klagerücknahme, Anerkenntnis § 307 ZPO oder Einlegung von Berufung oder Revision).
- Erwirkungshandlungen haben keine unmittelbare Wirkung, sondern zielen auf eine Tätigkeit des Gerichtes ab. (z. B. Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. § 282 ZPO, Klagerücknahme nach Beginn der mündlichen Verhandlung)
Anträge lassen sich wiederum in Prozess- und Sachanträge unterteilen:
- Bei Sachanträgen wollen die Parteien den sachlichen Inhalt der Entscheidung beeinflussen (z. B. Klageantrag)
- Prozessanträge betreffen nur die Ausgestaltung des Verfahrens als Prozess (z. B. Beweisantrag)
Prozesshandlungen sind meist einseitig, jedoch existieren auch zweiseitige Prozesshandlungen, wie der Prozessvergleich. In dieser Konstellation sind die Prozesshandlungen auch nicht nur rein prozessual, sondern sind gleichzeitig auf Abschluss eines Prozessvertrages gerichtet, also Willenserklärungen. Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Ausnahmen von diesem Grundsatz stellen die Hilfsanträge und die Hilfsaufrechnung dar.
Besondere Vorschriften über Prozesshandlungen sind in der ZPO nicht zu finden. Adressat einer Prozesshandlung ist immer das Gericht. Die Regeln über die Anfechtung von Willenserklärungen sollen nur dann analog herangezogen werden dürfen, sofern die andere Partei noch nicht schutzbedürftig war, sie also noch nicht auf die Prozesshandlung vertraut hat.
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