Kleiner Waffenschein

Kleiner Waffenschein

Waffenschein heißt im Waffenrecht in Deutschland und der Schweiz die Erlaubnis zum „Führen“ bestimmter Schusswaffen. In Österreich ist dies der Waffenpass.

Inhaltsverzeichnis

Situation in Deutschland

Führen einer Waffe

Der Begriff „Führen“ bezieht sich auf das zugriffsbereite Bereithalten einer Waffe, das heißt eine Waffe außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums sichtbar oder unsichtbar zu tragen (unabhängig davon, ob die Waffe geladen oder nicht geladen ist). Diese Erlaubnis zum Führen wird nur in Ausnahmefällen erteilt. Gemäß § 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt, jedoch wird nicht für alle Arten von Waffen ein Waffenschein ausgestellt. Auch ist bei einem ausgestellten Waffenschein das Führen einer Waffe nicht an allen Orten zulässig. § 42 WaffG verbietet zum Beispiel das Führen von Waffen jeder Art bei öffentlichen Veranstaltungen (es können aber in begründeten Fällen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden).

Zum Transport der Schusswaffe beispielsweise zum Waffenhändler oder zu einem Schießstand ist kein Waffenschein erforderlich, sofern die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit ist und in einem verschlossenen Behälter transportiert wird. Die ungeladene Waffe und die Munition müssen getrennt transportiert werden.

Allgemeine Bestimmungen

Die waffenrechtliche Erlaubnis wird für höchstens drei Jahre erteilt. Danach ist sie erneut zu beantragen. Zu den erlaubnispflichtigen Schusswaffen gehören insbesondere alle Handfeuerwaffen (Pistolen und Gewehre) für Patronenmunition, bei denen Geschosse durch Explosionsgase durch einen Lauf getrieben werden.

Der Waffenschein wird in Deutschland von der zuständigen Waffenbehörde (zum Beispiel der Kreisverwaltungsbehörde oder dem zuständigen Polizeipräsidium) oder vom Landratsamt oder im Rathaus einer kreisfreien Stadt ausgestellt (je nach Bundesland verschieden). Voraussetzung für die Erteilung sind

und eine entsprechende Versicherung.

Weiterhin muss man glaubhaft nachweisen, dass man wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf seinen Leib und sein Leben gefährdet ist und dies durch das Führen einer Waffe verringert werden kann. Die genauen rechtlichen Umstände sind ebenfalls im Waffengesetz geregelt.

Bewachungsunternehmen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Waffenschein, sofern diese nachweisen, dass sie Aufgaben wahrnehmen, die eine bewaffnete Tätigkeit „zwingend“ erfordert. Bewachungsunternehmen mit Waffenschein sind jedoch selten, die überwiegende Mehrheit der Unternehmen hat keine Waffenzulassung.

Der Waffenschein ist nicht zu verwechseln mit der Waffenbesitzkarte, die zum Besitz, Erwerb und dem nicht zugriffsbereiten Transport einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe berechtigt.

  • Der Waffenschein berechtigt nicht zum Führen der Waffe bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen. Dort sind Waffen durch das Versammlungsgesetz verboten.

Kleiner Waffenschein

Hintergrund

Der so genannte kleine Waffenschein wurde mit dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes von 2002 eingeführt. Der kleine Waffenschein ist in Deutschland ein Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, der den Inhaber zum „Führen“ (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder umfriedeten Besitztums) von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen berechtigt. Diese müssen mit dem PTB-Prüfzeichen versehen sein.

Zum „Erwerb“ einer entsprechenden Waffe wird, anders als oft fälschlich vermutet, kein kleiner Waffenschein benötigt. Für ihn werden im Gegensatz zum „großen“ Waffenschein nur Volljährigkeit, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit vorausgesetzt. Auch das Besitzen und gegebenenfalls Benutzen einer solchen Waffe auf Privatgelände bedarf keines kleinen Waffenscheines. Er wird also tatsächlich nur dann benötigt, wenn eine solche Waffe außerhalb von Privatgeländen zugriffsbereit am Körper geführt werden soll.

Wird die Waffe nicht zugriffsbereit und getrennt von der Munition in einem verschließbaren Behältnis transportiert, dann handelt es sich nicht um Führen im Sinne des Waffengesetzes, sondern um einen Transport — eine Erlaubnis in Form des kleinen Waffenscheines ist dafür bei erlaubnisfreien Waffen mit einem PTB-Prüfzeichen nicht erforderlich.

Die Benutzung einer Schreckschusswaffe außerhalb eines befriedeten Grundstücks wiederum erlaubt auch der kleine Waffenschein nicht — eine Schussabgabe ist nur in tatsächlichen Notwehrsituationen erlaubt. In einem solchen Fall darf sie jedoch auch ohne einen kleinen Waffenschein verwendet werden.

  • Der kleine Waffenschein ist keine Erlaubnis zur Benutzung der Waffe.

Voraussetzungen und Ausstellung

Der kleine Waffenschein wird je nach Bundesland und Stadt von der Polizei, dem Ordnungsamt, dem Landratsamt, dem Kreisverwaltungsreferat oder der Gemeinde ausgestellt.

Der Antragsteller muss zuverlässig und persönlich geeignet sein. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung werden folgende Kriterien an den Antragsteller gestellt:

  • Ein Sachkundenachweis ist im Gegensatz zum großen Waffenschein nicht erforderlich

Jeder, der diese Voraussetzungen erfüllt, kann einen kleinen Waffenschein beantragen. Die Bearbeitung dauert meist drei bis sechs Wochen und kostet etwa 50 Euro.

Der kleine Waffenschein wird meist auf demselben Vordruck hergestellt wie der so genannte große Waffenschein, wird jedoch per Hand oder mit der Schreibmaschine entsprechend modifiziert.

Situation in der Schweiz

Das Waffengesetz vom 1. Januar 1999 unterscheidet zwischen Waffenerwerbs- und Waffentragschein sowie der Waffenhandelsbewilligung.

Der Waffenerwerbsschein ist für den Kauf einer Waffe im Handel vorgeschrieben. Für den Waffenerwerbsschein wird ein Auszug aus dem Zentralstrafregister benötigt. Der Waffenverkauf unter Privatpersonen muss in Form eines Handänderungsvertrages schriftlich festgehalten werden. Selbstverteidigungssprays der Giftklassen G1 und G2 sind bewilligungspflichtig. Langwaffen wie Ordonnanzrepetiergewehre sowie Jagd- und Sportgewehre sind ohne Waffenerwerbsschein erhältlich. Der Waffenbesitzer darf die Waffe mitführen, insbesondere auf den Wegen zum Büchsenmacher, zu seiner Wohnung, zum Schießstand oder auf die Jagd.

Der Waffentragschein berechtigt zum dauernden Tragen einer Waffe in der ganzen Schweiz. Der Antragsteller muss eine besondere Gefährdung glaubhaft machen können. Er hat seine praktische und theoretische Fachkenntnis in einer Prüfung zu beweisen.

Eine Waffenhandelsbewilligung ist mit einer theoretischen und praktischen Prüfung verknüpft. Ferner ist ein feuer- und einbruchsicherer Geschäftsraum vorgeschrieben.

Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung benötigen zum Kauf einer Waffe immer einen Waffenerwerbsschein, unabhängig ob im Handel oder bei Privaten gekauft wird. An Bürger bestimmter Länder dürfen keine Waffen verkauft werden. (Art. 13 WV)

Situation in anderen Ländern

Vereinigte Staaten

In den USA, wo Schusswaffen in den meisten Bundesstaaten frei verkäuflich sind, wird ein Waffenschein (Firearms License) weder ausgestellt noch ist er für den Waffenbesitz Voraussetzung. In einigen Bundesstaaten und Gemeinden bestehen Ausnahmen von dieser Regel.

Das offene (d.h. sichtbare) Führen von geladenen Schusswaffen ("open carry") ist in den meisten Bundesstaaten erlaubt. Zum verdeckten Führen von Schusswaffen ist in allen Bundesstaaten bis auf Alaska und Vermont ein Waffenschein ("concealed carry permit") nötig. In Wisconsin, Illinois und dem District of Columbia ist das verdeckte Tragen generell verboten.

Geschäftsleute und Unternehmen, die Schusswaffen herstellen oder damit handeln wollen, benötigen allerdings einen Bundes-Waffenschein (Federal Firearm License).

Siehe auch: Waffenrecht (Vereinigte Staaten)

Literatur

  • Ostgathe, Dirk: Waffenrecht kompakt. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2004. ISBN 3-415-03282-5
  • Komm, Hartmut: Waffenrecht: Grundlagen für die polizeiliche Praxis. Verl. Dt. Polizeiliteratur, Hilden/Rhld. 2006. ISBN 3-8011-0524-5
  • Busche, André: Waffenbesitzkarte und Waffenschein. Verlag BoD, Norderstedt 2008. ISBN 978-3-8370-4444-7

Weblinks

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