Waffenschein

Waffenschein

Waffenschein heißt im Waffenrecht in Deutschland und der Schweiz die Erlaubnis zum „Führen“ bestimmter Schusswaffen. In Österreich ist dies der Waffenpass. Er darf nicht mit der Waffenbesitzkarte verwechselt werden.

Inhaltsverzeichnis

Situation in Deutschland

Führen einer Waffe

Im Sinne des Waffengesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, seiner Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Diese Erlaubnis zum Führen wird allerdings nur in Ausnahmefällen erteilt. Voraussetzung ist, dass zum einen der Antragsteller mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist und zum anderen eine Schusswaffe geeignet ist, die Gefährdung tatsächlich zu reduzieren. Besonders letzteres ist meist nicht der Fall. Der Waffenschein dokumentiert die behördliche Erlaubnis, eine Waffe zu führen, wenn auch nicht immer und überall: Das Waffengesetz schreibt Einschränkungen bei Veranstaltungen, Festen oder Aufzügen vor.

Nicht für alles ist jedoch ein Waffenschein erforderlich. Der Transport einer Waffe zum Beispiel ist allgemein erlaubt, wenn die Waffe ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis (nicht zugriffs- und nicht schussbereit) mitgeführt wird – zum Beispiel im verschlossenen Kofferraum. Und: Der Transport muss mit dem waffenrechtlichen Bedürfnis zu tun haben.

Der Jäger darf Jagdwaffen überdies zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Waffenschein führen. Er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, z. B. während der Fahrt zum und vom nahegelegenen Revier, die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Waffenschein führen (§ 13 Abs. 6 WaffG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Jäger im Besitz eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheins ist.

Allgemeine Bestimmungen

Die Erlaubnis wird für höchstens drei Jahre erteilt, danach ist sie zu verlängern. Die Verlängerung alle drei Jahre ist immer mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung verbunden. Zuständig sind Kreisverwaltungsbehörden wie die Landratsämter oder in kreisfreien Städten die Ordnungsämter. Voraussetzung für die Erteilung sind Volljährigkeit, persönliche Zuverlässigkeit, eine Sachkundeprüfung, eine Haftpflichtversicherung und vor allem ein Bedürfnis. Dazu muss man glaubhaft machen, dass man wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf seinen Leib und sein Leben gefährdet ist und dies durch das Führen einer Waffe verringert werden kann. Die genauen rechtlichen Umstände sind ebenfalls im Waffengesetz geregelt.

Angestellte von Bewachungsunternehmen erhalten bei entsprechendem Bedürfnis einen Waffenschein. Dazu müssen sie nachweisen, dass sie Aufgaben wahrnehmen, die eine bewaffnete Tätigkeit „zwingend“ erfordert. Bewachungsunternehmen mit Waffenschein sind selten.

Der Waffenschein ist nicht zu verwechseln mit der Waffenbesitzkarte, die zum Besitz, Erwerb und dem nicht zugriffsbereiten Transport einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe berechtigt. Der Waffenschein berechtigt nur zum „Führen“ der Waffe, nicht auch zum Besitz. Wer Waffen in der Öffentlichkeit außerhalb des befriedeten Besitztums führen will, benötigt daher beides: Waffenbesitzkarte und Waffenschein.

Kleiner Waffenschein

Die Außenseite des Kleinen Waffenscheins
Die Innenseite des Kleinen Waffenscheins

Hintergrund

Der so genannte Kleine Waffenschein wurde mit dem neuen Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 eingeführt, welches am 1. April 2003 in Kraft trat.[1] Der Kleine Waffenschein ist in Deutschland ein Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, der den Inhaber zum „Führen“ (Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine erlaubnisfreie Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder umfriedeten Besitztums) von Signal-, Reizstoff- und Schreckschusswaffen berechtigt. Diese müssen mit dem PTB-Prüfzeichen versehen sein. Zum bloßen „Erwerb“ einer Waffe mit PTB-Zeichen genügt in Deutschland die Volljährigkeit – ihr Erwerb ist erlaubnisfrei.

Die Voraussetzungen für den kleinen Waffenschein sind identisch mit jenen des vollwertigen Waffenscheins. Die persönliche Zuverlässigkeit wird ebenso geprüft, allerdings muss der Antragsteller kein Bedürfnis und keine Haftpflichtversicherung nachweisen. Es gelten dieselben Regeln wie bei scharfen Schusswaffen: Führen in der eigenen Wohnung oder im umfriedeten Grundstück sowie der entladene und verschlossene Transport sind erlaubt, zum Führen (geladen und zugriffsbereit) aber wird der kleine Waffenschein benötigt. Wie ihre mit scharfer Munition geladenen Pendants dürfen auch erlaubnisfreie Waffen nicht bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Jahrmärkten, Demonstrationen, etc.) geführt werden.

PTB-Waffen fallen unter das Waffengesetz, sie zählen also als Waffen. Demnach sind sie keine Anscheinswaffen wie man immer wieder fälschlicherweise liest. Sie zählen zwar nicht zu den Schusswaffen, da kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird, sondern nur Gase, sie zählen aber waffenrechtlich zu den Kurzwaffen. Das Schießen mit ihnen innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist auch ohne kleinen Waffenschein erlaubt, solange niemand durch den Lärm gestört wird. Das Schießen in der Öffentlichkeit ist straffrei, wenn ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe vorliegt.

Voraussetzungen und Ausstellung

Der kleine Waffenschein wird je nach Bundesland und Stadt von der Polizei, dem Ordnungsamt, dem Landratsamt, dem Kreisverwaltungsreferat oder der Gemeinde ausgestellt.

Der Antragsteller muss zuverlässig und persönlich geeignet sein. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung werden folgende Kriterien an den Antragsteller gestellt:

  • Ein Sachkundenachweis ist im Gegensatz zum vollwertigen Waffenschein nicht erforderlich

Jeder, der diese Voraussetzungen erfüllt, kann einen kleinen Waffenschein beantragen. Die Bearbeitung dauert, je nach Behörde und Bundesland, meist drei bis acht Wochen und kostet etwa 50 Euro.

Der kleine Waffenschein wird meist auf demselben Vordruck hergestellt wie der vollwertige Waffenschein, wird jedoch per Hand oder mit der Schreibmaschine entsprechend modifiziert.

Situation in der Schweiz

Das Waffengesetz vom 1. Januar 1999 unterscheidet zwischen Waffenerwerbs- und Waffentragschein sowie der Waffenhandelsbewilligung.[2]

Der Waffenerwerbsschein ist für den Erwerb einer Waffe im Handel sowie neuerdings auch unter Privatleuten vorgeschrieben. Bis 2010 benötigte man für den Erwerb einer Feuerwaffe von einer Privatperson lediglich einen Handänderungsvertrag, welcher beim Bundesamt für Waffen (FEDPOL) eingereicht werden musste. Für den Waffenerwerbsschein wird ein Auszug aus dem Zentralstrafregister benötigt. Für den Waffenverkauf unter Privatpersonen gelten nun dieselben Bedingungen wie für den Erwerb einer Waffe aus dem Fachhandel. Selbstverteidigungssprays der Giftklassen G1 und G2 sind bewilligungspflichtig. Langwaffen wie Ordonnanzrepetiergewehre, einschüssige Jagd- und Sportgewehre, einschüssige Kaninchentöter sowie Bolzenschussapparate sind ohne Waffenerwerbsschein erhältlich. Der Waffenbesitzer darf die Waffe mitführen, insbesondere auf den Wegen zum Büchsenmacher, zu seiner Wohnung, zum Schießstand oder auf die Jagd. Er muss allerdings auf Verlangen glaubhaft machen können, dass ein berechtigter Grund vorliegt, des Weiteren muss die Waffe in ungeladenem Zustand, mit entferntem Magazin, welches keine Munition enthalten darf, nicht zugriffsbereit (im verschlossenen Kofferraum) transportiert werden. Die unter Jägern weit verbreitete Angewohnheit, das Jagdgewehr auf dem Rücksitz des Autos zu transportieren, ist streng genommen nicht gestattet. Verbotene Waffen dürfen nicht getragen werden, ausserdem benötigt man für diese eine Ausnahmebewilligung des zuständigen Kantons, darunter fallen:
a. Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;
b. militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;
c. Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen Bestandteilen.

Der Waffentragschein berechtigt zum dauernden Tragen einer Waffe in der ganzen Schweiz. Der Antragsteller muss eine besondere Gefährdung glaubhaft machen können. Er hat seine praktische und theoretische Fachkenntnis in einer Prüfung zu beweisen.

Eine Waffenhandelsbewilligung ist mit einer theoretischen und praktischen Prüfung verknüpft. Ferner ist ein feuer- und einbruchsicherer Geschäftsraum vorgeschrieben.

Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung benötigen zum Kauf einer Waffe immer einen Waffenerwerbsschein, unabhängig ob im Handel oder bei Privaten gekauft wird. An Bürger folgender Länder dürfen keine Waffen verkauft werden: Albanien, Algerien, Sri Lanka, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Serbien und die Türkei.[3]

Situation in anderen Ländern

Vereinigte Staaten

In den USA gibt es je nach Bundesstaat stark unterschiedliche Regelungen zum „Führen“ von Schusswaffen. Vergleichbar zum deutschen Waffenschein ist hierbei eine Trageerlaubnis, die „carry permit“. Von Bedeutung hierbei ist in den USA insbesondere die Erlaubnis zum verdeckten Tragen einer Schusswaffe, die concealed carry permit.

Da in den meisten Bundesstaaten Waffen frei verkäuflich sind, wird eine Waffenbesitzkarte (Firearms License) weder ausgestellt, noch ist sie für den Waffenbesitz Voraussetzung. In einigen Bundesstaaten und Gemeinden bestehen Ausnahmen von dieser Regel.

Karte der amerikanischen Bundesstaaten die offenes Tragen einer Schusswaffe erlauben oder verbieten

Das offene (d.h. für jeden sichtbare) Führen von geladenen Schusswaffen (open carry) ist in elf Bundesstaaten ohne Lizenz erlaubt. In sieben Bundesstaaten ist eine Lizenz („carry permit“) erforderlich. In 18 Bundesstaaten ist das Führen von Schusswaffen mit starken Regelungen versehen und somit nur ausnahmsweise erlaubt. In sieben Bundesstaaten und in Washington D. C. ist das offene Führen von Schusswaffen verboten.

Zum verdeckten Führen von Schusswaffen ist in allen Bundesstaaten (bis auf Alaska und Vermont) ein spezieller Waffenschein (concealed carry permit) nötig. In Wisconsin, Illinois und Washington D. C. ist das verdeckte Tragen generell verboten.

Geschäftsleute und Unternehmen, die Schusswaffen herstellen oder damit handeln wollen, benötigen allerdings einen Bundes-Waffenschein (Federal Firearm License).

Literatur

  • Ostgathe, Dirk: Waffenrecht kompakt. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2004. ISBN 3-415-03282-5
  • Komm, Hartmut: Waffenrecht: Grundlagen für die polizeiliche Praxis. Verl. Dt. Polizeiliteratur, Hilden/Rhld. 2006. ISBN 3-8011-0524-5
  • Busche, André: Waffenbesitzkarte und Waffenschein. Juristischer Fachverlag, Kiel 2009. ISBN 978-3-940723-26-0

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.polizei-nrw.de/aachen/stepone/data/downloads/86/00/00/Merkblatt%20Kleiner%20Waffenschein.pdf
  2. http://www.admin.ch/ch/d/sr/5/514.54.de.pdf.
  3. Artikel 12 der Schweizer Waffenverordnung
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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