Kleingedrucktes

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Begründung: Vorlage:Löschantragstext/April Weitgehend freihändiges Geschwurbel ohne Quellen = TF. So ich sie -ansatzweise und indirekt- sehe wird das Thema unter dem Fachbegriff Allgemeine Geschäftsbedingungen zutreffender Behandelt.--Kriddl Disk.Trauer -weg 19:57, 27. Apr. 2009 (CEST)

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Der Ausdruck das Kleingedruckte bezeichnet redensartlich gewisse oft komplizierte Klauseln in Verträgen, die ohne Fachwissen oder sehr genaues Durchlesen harmlos erscheinen, tatsächlich aber einer der Vertragsparteien erhebliche Rechte einräumen oder sie von Pflichten befreien oder der anderen Rechte absprechen oder Pflichten auferlegen.

Die oft in kleiner Schrift gehaltenen Bedingungen können neben dem Inhalt auch den Eindruck vermitteln, dass dem Vertragspartner etwas verschwiegen werden soll. Ferner kann der Eindruck entstehen, dass durch die erschwerte Lesbarkeit eine Auseinandersetzung mit dem Vertragswerk gar nicht stattfinden soll.

Beispiel sind unter anderem die bei Software-Installationen zu akzeptierenden EULAs, die meist sehr umfangreich sind, in einem kleinen Fenster präsentiert werden und die in großen Teilen in Großbuchstaben geschrieben oder mit ähnlich augenfeindlichen Schemata versehen sind.

Wegen der oft fehlenden Fairness bildet das Kleingedruckte den Umgang mit den Vertragspartnern ab. Das Kleingedruckte hat im schlimmsten Fall die Täuschung als Zielsetzung.

Nach deutschem Recht fällt das sogenannte Kleingedruckte oft unter die Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) muss zum Beispiel nicht nur deutlich hingewiesen werden, es dürfen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch grundsätzlich keine von der wesentlichen Erwartung abweichenden Regelungen getroffenen werden. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen im 2. Abschnitt des 2. Buchs des BGB; §§ 305–310. Die Einschränkungen finden sich insbesondere in § 305 c BGB; § 307; § 308 und § 309.

Erschwert wird die Lesbarkeit auch dadurch, dass größtenteils keine schwarze sondern (hell-)graue Druckfarbe verwendet wird. Dies ist weithin Absicht, damit das Vertragswerk nicht vollständig gelesen wird. Aus Gründen des Verbraucherschutzes haben verschiedene Länder (beispielsweise Spanien) eine Lesbarkeitsregelung gesetzlich vorgegeben (unter anderem für die Mindestschriftgröße) um sicherzustellen, dass Kleingedrucktes – vor allem von älteren Personen – auch lesbar ist.


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