- Kleinunternehmer-Regelung
-
Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 des deutschen UStG berechtigt Unternehmer mit niedrigen Umsätzen, auf die Erhebung von Umsatzsteuer zu verzichten, schließt diese dann aber vom Vorsteuerabzug aus.
Inhaltsverzeichnis
Grundsatz der Kleinunternehmerregelung
Die Umsatzsteuer wird aus Vereinfachungsgründen nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Kleinunternehmer dürfen auf ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, sie dürfen die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen nicht abziehen und müssen daher auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Kleinunternehmerregelung als Wahlrecht
Bei der Kleinunternehmerregelung handelt es sich um ein Wahlrecht. Verzichtet ein Unternehmer auf die Anwendung der Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht, ist er für fünf Kalenderjahre daran gebunden. Für diese Zeit ist er mit seinem Unternehmen umsatzsteuerpflichtig.
Durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung haben solche Unternehmen einen leichten Wettbewerbsvorteil, deren Kunden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, sofern sie aus dem Warenein- und -verkauf Gewinne erzielen. Da der Endverbraucher Bruttopreise (inklusive Umsatzsteuer) vergleicht, könnte der Kleinunternehmer die Ersparnis durch die ausbleibende Umsatzbesteuerung seiner Wertschöpfungsstufe an den Kunden weitergeben und entsprechend billiger anbieten. Werden die umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte in erster Linie mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen getätigt, würde sich für einen Kleinunternehmer, der im Wesentlichen Dienstleistungen erbringt, wirtschaftlich nichts ändern.
Bei Unternehmern, die ihre Leistungen vorwiegend gegenüber anderen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen erbringen, kann die Option zur Umsatzsteuerpflicht Vorteile bringen. Denn dann kann Vorsteuer geltend gemacht werden. Bei Anschaffungen muss der Unternehmer dadurch nur den Nettobetrag des erworbenen Gegenstandes finanzieren.
Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung
Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist, dass die genannten Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.
Existenzgründer müssen ihren Umsatz für das Gründungsjahr sowie für das darauf folgenden Wirtschaftsjahr schätzen und auf dem Fragebogen des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung des Existenzgründers ggf. glaubhaft machen. Hinsichtlich der Anwendung der Kleinunternehmerregelung kommt es also zunächst auf die Angaben des Kleinunternehmers im Fragebogen des Finanzamts an. Überschreitet der voraussichtliche Umsatz 17.500 Euro, scheidet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung aus. Überschreitet der Umsatz im Gründungsjahr 17.500 Euro, darf die Kleinunternehmerregelung im folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt, wenn im Folgejahr der Umsatz 50.000 Euro voraussichtlich überschreiten wird.
Weblinks
Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!
Wikimedia Foundation.