Lieferschwelle

Lieferschwelle

Die Versandhandelsregelung ist ein umsatzsteuerrechtliches Prinzip innerhalb der europäischen Union, nach dem das Bestimmungslandprinzip Vorrang vor dem Herkunftslandprinzip hat.

Inhaltsverzeichnis

Grundsatz und Ausnahme

Nach den Grundsätzen der Umsatzsteuer liegt in den Fällen der Versendungslieferung der Lieferort dort, wo die Versendungs- oder Beförderungslieferung beginnt. Damit ist im Normalfall für derartige Fälle das Steuerrecht und der Steuersatz des Landes anzuwenden, in dem der Händler ansässig ist. Wenn jedoch die Lieferungen, insbesondere an Privatleute, bestimmte Schwellenwerte überschreiten, werden sie nicht mehr im Ursprungsland, sondern im Bestimmungsland besteuert. Davon betroffen sind vor allem die Versandhändler, die regelmäßig mit dem Umsatzsteuerrecht anderer EU-Mitgliedstaaten konfrontiert werden.

Voraussetzungen für die Versandhandelsregelung

Die Regelung ist nicht anwendbar, wenn der Empfänger in seinem Land die Lieferung als innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert. Bei Beförderungs- und Versendungsfällen an Abnehmer mit ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gilt daher stets, dass es sich um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt.

Grundvoraussetzung ist also, dass der Empfänger eine Privatperson oder ein "unechter Unternehmer" (z.B. Kleinunternehmer, pauschalierender Landwirt oder eine nichtunternehmerisch tätige juristische Person) sein muss.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Es muss ein Gegenstand geliefert werden. Darunter fallen alle Waren mit Ausnahme neuer Fahrzeuge. Unter neuen Fahrzeugen werden motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Tachostand bis 6.000 Kilometer oder einer Erstzulassung nicht älter als sechs Monate verstanden. Für Wasser- und Luftfahrzeuge gelten ähnliche Grenzen.
  • Der Gegenstand muss durch den Händler von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet werden. Die Ware wird versendet, wenn ein selbständiger Spediteur mit dem Transport der Ware an den Kunden im Bestimmungsmitgliedstaat beauftragt wird.
  • die Lieferschwelle des Bestimmungslands muss überschritten sein oder der Lieferant unterwirft sich freiwillig der Umsatzbesteuerung in dem anderen Mitgliedstaat.

Folgen der Versandhandelsregelung

Liegen die Voraussetzungen - insbesondere das Erreichen der Lieferschwelle - für die Anwendung der Versandhandelsregelung vor, so führt dies zu einer Verlagerung des Lieferorts. Damit wird der Versandhändler in dem betreffenden Mitgliedstaat umsatzsteuerpflichtig. In den Rechnungen muss dann mit der jeweiligen Umsatzsteuer des betreffenden Staats fakturiert werden. Der Versandhändler muss sich in diesem Staat bei zuständigen Finanzverwaltung registrieren lassen und erhält eine Steuernummer unter der die Steueranmeldung und Steuererklärungen abzugeben sind.

Die Lieferschwellen

Die Lieferschwellen bezeichnen den Netto-Warenwert (ohne Steuer), bis zu dem die Lieferungen mit der Steuer des Abgangslandes abgerechnet werden können.

Land Lieferschwelle Währung
Belgien 35.000,00 EUR
Bulgarien 70.000,00 BGN
Dänemark 280.000,00 DKK
Deutschland 100.000,00 EUR
Estland 550.000,00 EEK
Finnland 35.0000,00 EUR
Frankreich 100.000,00 EUR
Griechenland 35.000,00 EUR
Irland 35.000,00 EUR
Italien 27.888,67 EUR
Lettland 24.000,00 LVL
Litauen 125.000,00 LTL
Luxemburg 100.000,00 EUR
Malta 35.000,00 EUR
Niederlande 100.000,00 EUR
Österreich 100.000,00 EUR
Polen 35.000,00 EUR
Portugal 31.424,27 EUR
Rumänien 118.000,00 RON
Schweden 32.0000,00 SEK
Slowakei 1.500.000,00 SKK
Slowenien 35.000,00 EUR
Spanien 35.000,00 EUR
Tschechien 35.000,00 EUR
Ungarn 35.000,00 EUR
Vereinigtes Königreich 70.000,00 GBP
Zypern 20.000,00 CYP

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