- Unternehmer
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Der Unternehmer ist der Inhaber (vergleiche Eigentümer) eines Unternehmens beziehungsweise eines Betriebes, den er selbständig und eigenverantwortlich führt, wie es die Rechtswissenschaft teilweise anders als das Unternehmertum regelt.Inhaltsverzeichnis
Wesen
Ein Unternehmer hat die Aufgabe, den Geschäftszweck des Unternehmens zu erfüllen bzw. seine Arbeitskräfte zu delegieren. Er trägt das Risiko der Verschlechterung des Geschäftes und das allgemeine Unternehmensrisiko. In Gesetzen wird der Begriff „Unternehmer“ als Bezeichnung für das Unternehmen (zum Beispiel eine GmbH) und für Personen in ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (zum Beispiel Architekt) verwendet.
Die Bezeichnung Geschäftsmann (Pl. Geschäftsleute) wird in diesem Zusammenhang überwiegend für Inhaber von Ladengeschäften verwendet, manchmal auch für reisende Handelsvertreter.
Deutschland
Im deutschen Recht allgemein gibt es keine einheitliche Definition des Unternehmerbegriffs.
Unternehmerbegriff im BGB
Allgemeiner Teil
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert in § 14 Abs. 1 den Unternehmer wie folgt:
- Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Nach § 14 Abs. 1 BGB ist Unternehmer auch, wer zum Beispiel als Architekt, Steuerberater, Übersetzer oder Zahnarzt tätig ist oder in selbständiger Weise Dienstleistungen ausführt. In diesen Fällen muss das Rechtsgeschäft (zum Beispiel der Vertrag) aber „in Ausübung“ dieser Tätigkeit vorgenommen werden; kauft der Architekt „privat“ ein Regal für seine Wohnung oder Hundefutter, so ist er Verbraucher.
Von Bedeutung ist die rechtliche Eigenschaft als Unternehmer im Sinne dieser Definition insbesondere für die Bestimmungen des Verbraucherschutzes, insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs und des Verbraucherdarlehensvertrages sowie für den Schutz des Verbrauchers nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, indem das Gesetz auf diesen Gebieten Vorschriften enthält, die speziell für Unternehmer gelten.
Diese Regelung des Unternehmers wurde zur Umsetzung mehrerer EG-Richtlinien durch das Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 mit Wirkung vom 30. Juni 2000 in das BGB eingefügt.
Werkvertrag
In der Regelung des Werkvertrages im Besonderen Teil des Schuldrechts (§ 631 BGB) findet sich eine andere, ältere Definition des Unternehmers. Der Unternehmer ist bei einem Werkvertrag die Partei, die ein mit dem Besteller vertraglich vereinbartes Werk herstellt.
Diese beiden Unternehmerbegriffe im BGB sind nicht deckungsgleich. Dieser Unternehmer im Sinne des § 631 BGB ist nicht mit dem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu verwechseln.
In der Rechtspraxis werden statt der Begriffe Unternehmer und Besteller häufig die Begriffe Auftragnehmer und Auftraggeber verwendet, so insbesondere im Baurecht auch in der VOB/B. Dagegen gibt es die Bezeichnung „Unternehmer“ im Baurecht vor allem auch in den Zusammensetzungen Generalunternehmer, Subunternehmer. Die so bezeichneten Unternehmer-Einsatzformen unterscheiden danach, ob ein Unternehmer gegenüber dem Bauherrn alle Bauleistungen für ein Bauwerk erbringt oder ob er von einem anderen Unternehmer nur zur Erbringung von einzelnen Bauleistungen herangezogen wird. Ein Totalunternehmer übernimmt zusätzlich zu den Bauleistungen auch noch Planungsleistungen.
Unternehmerbegriff im Umsatzsteuerrecht
Das deutsche Umsatzsteuergesetz definiert Unternehmer wie folgt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG):
- Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
- „ist, wer“ schließt im Gegensatz zum BGB nicht nur rechtsfähige Personen mit ein (natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften), sondern auch nichtrechtsfähige wie beispielsweise eine Erbengemeinschaft deren Rechtsfähigkeit noch nicht bestätigt ist.
- „nachhaltig“ impliziert die Wiederholungsabsicht (jemand, der seine Briefmarkensammlung einzeln über zwei Jahre verteilt verkauft, ist kein Unternehmer, weil er, wenn alle verkauft sind, aufhört. Kauft er jedoch gezielt Briefmarken, um seine Sammlung zu komplettieren und somit ihren Wert beim Verkauf zu steigern, handelt es sich um einen Unternehmer).
Der umsatzsteuerliche Unternehmer ist nicht gleichzusetzen mit dem Gewerbetreibenden im Einkommensteuerrecht da dieser nach § 15 Abs. 2 EStG mit Gewinnerzielungsabsicht handeln muss.
- "selbständig" ist im UStG nicht definiert, aber § 2 Abs.2 UStG bestimmt die Fälle der Unselbständigkeit
Unternehmerbegriff im E-Commerce
Als gewerbliche Tätigkeit gilt eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen hervortritt. Daher können auch Einzelpersonen, die mit einem gewissen organisatorischen Mindestaufwand stetig Waren zum Beispiel bei Ebay verkaufen unter den Unternehmerbegriff fallen. Insbesondere ist dies anzunehmen bei sog. Powersellern, die mindestens 300 Artikel pro Monat bei eBay verkaufen oder bei der Unterhaltung eines eBay-Shops. Generell muss dabei zwar der Käufer die Unternehmereigenschaft des Verkäufers beweisen. Ist der andere jedoch Powerseller findet nach Ansicht des OLG Koblenz eine Beweislastumkehr statt (MMR 2006, 236).
Österreich
Unternehmerbegriff im UGB/KSchG
In Österreich hat der Begriff des Unternehmers eine andere Bedeutung. Im Zuge der Reform des Handelsrechts (jetzt: Unternehmensrechts) ist an die Stelle des Begriffs „Kaufmann“ der Begriff des Unternehmers getreten. Nach der Novelle des Unternehmensrechts in Österreich am 1. Januar 2007 stellt das Privatrecht nur noch auf einen gemeinsamen Unternehmerbegriff ab. Dieser findet sich in § 1 UGB, in dem es heißt: „Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.“ Ein Unternehmen wiederum ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Unter diese Definition fallen also neben Freiberuflern wie Architekten oder Ärzten auch wohltätige Organisationen. Die Definition des Unternehmers im KSchG ist nahezu wortgleich und wird von Rechtsprechung und Lehre gleichermaßen als ident angesehen.
Zu dieser allgemeinen Definition kommen noch zwei weitere Unternehmer kraft Rechtsform sowie kraft Eintragung. Unternehmer kraft Rechtsform sind laut § 2 UGB Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GesmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, EWIV, SE sowie SCE. Unternehmer kraft Eintragung hingegen sind nach § 3 UGB zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragene Personen, die unter diesem Firmennamen handeln. Nicht im UGB, aber aufgrund der Lehre von der Rechtsscheinhaftung sowohl von Lehre als auch von der Rechtsprechung vertreten, ist der Unternehmer kraft Auftretens. Dieser tritt im Geschäftsverkehr zu Unrecht als Unternehmer auf und muss sich bei bestimmten Rechtsfolgen als Unternehmer behandeln lassen.
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