Klubobmann

Klubobmann

Ein Klub ist in der österreichischen Politik eine Gruppe von Abgeordneten im österreichischen Nationalrat. Der Vorsitzende eines Klubs heißt „Klubobmann“.

Gleichbedeutend zum „Klub“ im österreichischen Nationalrat ist der Begriff „Fraktion“ sowohl im österreichischen Bundesrat als auch in der deutschen und schweizerischen Politik in Verwendung; das Äquivalent zum „Klubobmann“ ist dort der „Fraktionsvorsitzende“.

Das freie Mandat der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates ist bundesverfassungsrechtlich durch Art. 56 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) verankert. Danach sind die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden. Der Abgeordnete ist bei der Entscheidungsfindung demnach nur seinem Gewissen unterworfen und von einer Bindung an den Parteiwillen oder eine andere Gruppe, zum Beispiel seinen Wahlkreis, bei seiner Entscheidungsfindung frei – im Gegensatz zu einem imperativen Mandat. Der im Zusammenhang mit den genannten Gesetzgebungsorganen oft diskutierte so genannte Klubzwang (siehe: Fraktionszwang) existiert also nicht. Allerdings wird das freie Mandat in der Realität durch eine Klubdisziplin eingeschränkt. Dies bedeutet, dass die bei klubinternen Abstimmungen unterlegene Minderheit bei der Abstimmung im Parlament sich der klubinternen Mehrheit beugt und ebenso wie diese abstimmt.

Inhaltsverzeichnis

Nationalrat

Definition

Die Abgeordneten können sich zu Klubs zusammenschließen, um die Arbeit zu erleichtern. Klubs nehmen im österreichischen Parlamentarismus eine wichtige Rolle ein: sie dürfen Initiativanträge stellen, Klubs haben das Recht in der Präsidialkonferenz des Nationalrats vertreten zu sein und sie können eine dringliche Anfrage an ein Regierungsmitglied stellen. Parlamentarischen Klubs stehen finanzielle Mittel aus Steuergeldern zu Verfügung. Zusätzlich bekommen Parteien mit einem assoziierten Parlamentsklub auch Förderungen für Politische Bildung.

Nach § 7 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) haben Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. In der Regel bilden also Abgeordnete, die auf einer Wahlliste kandidieren, einen Parlamentsklub. Bei Abgeordneten unterschiedlicher Parteien kann der Nationalrat eine Klubbildung erlauben. Damit ein Klub anerkannt wird, müssen darin mindestens fünf Abgeordnete vertreten sein.

In der politischen Praxis finden sich die Abgeordneten jeweils einer Partei in einem einzigen Klub zusammen. Einzelne Abgeordnete, die im Laufe der Wahlperiode austreten, agieren meist als wilde Abgeordnete und haben wesentlich weniger Rechte als solche, die in Klubs organisiert sind.

Grauzonen dieser Definition

Mit der Gründung des Liberalen Forums (LIF) im Februar 1993 wurde mit der Tradition eines Klubs für eine Partei gebrochen: Fünf Abgeordnete erklärten ihren Austritt aus der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) und die Gründung eines eigenen parlamentarischen Klubs. Daraufhin entbrannten Diskussionen, wie das „sich in einem Klub zusammenzuschließen“ zu interpretieren sei: Wenn einem ein Zahlwort ist, ist lediglich ein Klub pro Partei erlaubt. Ist einem andererseits ein Artikel, so erlaubt dies die Gründung mehrerer Klubs pro Partei. Das Präsidium des Nationalrats entschied schließlich, die entsprechende Passage so auszulegen, dass es die Gründung des neuen Klubs erlaubte.

Bei der Gründung des Bündnisses Zukunft Österreich (BZÖ) im April 2005 wurde hingegen die Legalität eines fast geschlossenen Übertritts eines Klubs zu einer neuen Partei kaum noch kontrovers debattiert.

Bundesrat

Die Fraktionen des Bundesrates werden hingegen als solche bezeichnet. Sie werden von Fraktionsvorsitzenden geführt.

Nach § 14 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates (GOBR) haben Bundesräte, die auf Grund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt werden, das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Für die Anerkennung als Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens fünf Bundesräten erforderlich. Gemäß § 14 Abs. 2 GOBR können Bundesräte, bei denen die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 GOBR nicht zutreffen, sich nur mit Zustimmung des Bundesrates zu einer Fraktion zusammenschließen.

Landtage

In den Landtagen der einzelnen Bundesländer heißen die Landtagsfraktionen „Landtagsklub“ und werden von Klubobleuten geführt.


Siehe auch


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