Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung

Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung
Basisdaten
Titel: Verordnung über das Verfahren
zur Anerkennung von fachkundigen
Stellen sowie zur Zulassung von
Trägern und Maßnahmen der
beruflichen Weiterbildung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Kurztitel: Anerkennungs-
und Zulassungsverordnung
Weiterbildung
Abkürzung: AZWV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
FNA: 860-11
Datum des Gesetzes: 16. Juni 2004
(BGBl. I S. 1100)
Inkrafttreten am: 1. Juli 2004
Letzte Änderung durch: Art. 453 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. November 2006
(Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) ist eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 16. Juni 2004 gem. § 87 SGB III und regelt die Anerkennung (Akkreditierung) von Fachkundigen Stellen und die Zulassung (Zertifizierung) von Bildungsträgern und Bildungsmaßnahmen. Die von den Agenturen für Arbeit bzw. den Arbeitsgemeinschaften für Grundsicherung an Arbeitsuchende herausgegebenen Bildungsgutscheine können nur bei den so zertifizierten Bildungsträgern und -maßnahmen eingelöst werden.

Über sogenannte fachkundige Stellen (FKS) können sich Bildungsträger ihre Bildungsmaßnahmen zertifizieren lassen. Das bedeutet, dass mit einer Zertifizierung durch eine fachkundige Stelle ein Bildungsträger (Verein, GmbH, gGmbH usw.) als zugelassener Bildungsträger nach § 84 SGB III in Verbindung mit §§ 7,8 AZWV und mit der jeweiligen (zertifizierten) Fortbildungsmaßnahme als zugelassene Weiterbildungsmaßnahme nach § 85 SGB III ausgestattet ist.

Auszug aus der AZWV: Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 84 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt vor, wenn ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes systematisches Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung dokumentiert, wirksam angewendet und dessen Wirksamkeit ständig verbessert wird. Der Antrag muss insbesondere eine Dokumentation enthalten zu einem kundenorientierten Leitbild, der Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Bildungsmaßnahmen, der Art und Weise der Festlegung von Unternehmenszielen sowie Lehr- und Lernzielen, Methoden einschließlich der Methoden der Bewertung des Eingliederungserfolgs, den Methoden zur Förderung der individuellen Lernprozesse, einer regelmäßigen Evaluierung der angebotenen Maßnahmen mittels anerkannter Methoden, der Unternehmensorganisation und -führung, der Durchführung von eigenen Prüfungen zur Funktionsweise des Unternehmens, der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit externen Fachkräften zur Qualitätsentwicklung und den Zielvereinbarungen, der Messung des Grads der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse auf der Grundlage erhobener Kennzahlen oder Indikatoren.

Die Akkreditierung der FKS erfolgt nach der AZWV und der DIN EN ISO 17021 und wird durch die Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen. Das Verfahren nach der AZWV wird durch Empfehlungen des bei der Anerkennungsstelle gebildeten Anerkennungsbeirats konkretisiert. Der Anerkennungsbeirat berät und unterstützt die Anerkennungsstelle.

Bitte beachte den Hinweis zu Rechtsthemen!

Quelle


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