- Konsortium
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Ein Konsortium (lateinisch: consors, -rtis = „Schicksalsgenosse“) als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die zweckgebundene, befristete oder auch unbefristete Vereinigung mehrerer rechtlich und wirtschaftlich selbstständig bleibender Unternehmen zur Durchführung eines bestimmten Geschäfts.
Inhaltsverzeichnis
Arten
Häufigste Formen sind das Bankenkonsortium bei Krediten oder Wertpapieremissionen, der Sicherheitenpool für die gemeinsame Verwaltung von Kreditsicherheiten oder die ARGE bei der Realisierung von Großprojekten im Bauwesen. Herkömmlich führen Gesellschaften im Bugsiergeschäft der Hansestadt Hamburg oft die Bezeichnung und Consorten im Firmennamen, mitsamt der Abkürzung & Cons. (anstatt des üblichen & Co.). Die Mitglieder eines Konsortiums werden Konsorten genannt.
Rechtsgrundlagen
Die in einem Konsortium zusammengefassten Unternehmen bilden nach deutschem Recht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft) nach den §§ 705 ff. BGB[1]. Ein Konsortium dieser Art kann organisiert sein als Innen- oder Außenkonsortium, je nach dem, ob der Geschäftspartner über die Bildung eines Konsortiums informiert wird oder nicht.
Das Außenkonsortium tritt gegenüber dem Geschäftspartner als solches in Vertragsbeziehungen, wobei der Konsortialführer gegenüber dem Geschäftspartner auch im Namen des Konsortiums handelt[2]. Beim Innenkonsortium handelt der Konsortialführer ausschließlich im eigenen Namen, aber für Rechnung der Konsorten, die beim offenen Innenkonsortium dem Geschäftspartner bekannt gegeben werden. Rechtsbeziehungen bestehen beim Innenkonsortium ebenfalls nur zwischen dem Geschäftspartner und Konsortialführer. Nur als Außenkonsortium genießt es Rechts- und Parteifähigkeit und kann somit Inhaber einer Forderung oder Schuldnerin des Geschäftspartners werden[3][4]. Abweichend von § 709 BGB liegt die Geschäftsführungsbefugnis beim Konsortialführer, die mindestens die Führung der Verhandlungen mit dem Geschäftspartner umfasst[5]. Nach der Rechtsprechung des BGH haften die Konsorten akzessorisch für Pflichtverletzungen der Konsortialführerin[6].
Diese Außenhaftung kann im Konsortialvertrag verteilt werden auf die Innenhaftung innerhalb des Konsortiums. Für das Innenverhältnis zwischen Konsortialführer und den Konsorten gelten die Vorschriften über den Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675 ff. BGB). Beim zentralisierten Konsortium wird die Geschäftsabwicklung vom Konsortialführer übernommen, der im Innenverhältnis mit den Konsorten quotal abrechnet[7], weswegen das Innenkonsortium regelmäßig als zentralisiertes Konsortium geführt wird. Alleiniger Inhaber der Forderungen und alleiniger Schuldner ist in beiden Fällen der Konsortialführer, sodass der Geschäftspartner auch nur gegen diesen eine einheitliche Forderung/Verbindlichkeit bilanzieren muss.
Konsortialführer
Der oder die Konsortialführer übernimmt als primus inter pares die Koordination zwischen dem Konsortium und dem Geschäftspartner sowohl bei der Erstellung des Konsortialvertrages als auch bei der Abwicklung des Konsortialgeschäfts. Ihm obliegt – abweichend von § 709 BGB – die alleinige Geschäftsführungsbefugnis, die mindestens aus der Verhandlungsführung mit dem Geschäftspartner besteht[8]. In der Regel tragen die Konsortialführer auch eine höhere Konsortialquote als die übrigen Konsorten. Um die Haftung der Konsorten auf ihre Konsortialquoten zu beschränken, ist eine ausdrückliche Haftungsbegrenzung im Konsortialvertrag erforderlich, wobei eine nach außen kenntlich gemachte Regelung im Innenverhältnis nicht genügt[9].
Konsortialvertrag
Beim Konsortialvertrag ist zu unterscheiden zwischen dem eigentlichen Vertragsinhalt über den Geschäftsgegenstand und den konsortialtypischen Regelungen. Der eigentliche Konsortialvertrag (etwa ein Kreditvertrag beim Konsortialkredit oder ein Bauvertrag bei einer ARGE) folgt den hierfür vorgesehenen gesetzlichen Regelungen (also Darlehens- oder Werkvertragsrecht). Konsortialtypische Regelungen wie etwa die Führung des Konsortiums oder die Haftungsquoten der Konsorten folgen den Bestimmungen der §§ 705 ff. in Verbindung mit § 675 BGB. Im Außenkonsortium wird der Konsortialvertrag im Namen des Konsortiums abgeschlossen, sodass das rechtsfähige Konsortium berechtigt und verpflichtet wird; der Konsortialführer vertritt dabei die Konsorten gegenüber dem Geschäftspartner.
Über den Konsortialvertrag grenzen die Konsorten die Leistungsbereiche untereinander ab und treffen vor allem Haftungsregelungen für den Fall, dass der Geschäftspartner einen Konsorten in Anspruch nimmt für einen Fehler, den ein anderer Konsorte verursacht hat. Darüber hinaus werden die prozentualen Anteile jedes Konsorten am Gesamtvolumen des Konsortialgeschäftes, die Konsortialquoten, festgelegt.
Zweck und Ziele
Konsortien werden gegründet, wenn die Auftragshöhe oder das Geschäftsvolumen für ein einzelnes Unternehmen zu groß ist oder wenn für ein einzelnes Unternehmen hierdurch zu einseitige Geschäftsrisiken entstehen würden. Durch Verteilung auf verschiedene, nicht konzernverbundene Unternehmen wird dieses Risiko gemindert. Das Konsortium ist damit ein wesentliches Instrument der Risikostreuung. Dem Geschäftspartner wird durch ein Konsortium die Aufnahme einer Vielzahl von Geschäftsverbindungen zu verschiedenen Unternehmen mit möglicherweise unterschiedlichen Konditionen erspart, weil er beim Konsortium lediglich mit dem Konsortialführer kommunizieren muss und einheitliche Konditionen erhält. Ist das Konsortialgeschäft endgültig abgewickelt, endet auch der Zweck des Konsortiums, für den es gebildet wurde. Das Konsortium verfolgt meist ökonomische Ziele (Synergieeffekte, Wettbewerbsverzerrungen durch kartellähnliche Strukturen, Aufgabenzerlegung).
Literatur
- Burkard Lotz: Der Konsortialvertrag des Anlagenbaus im In- und Ausland. In: Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR). 1996, S. 233ff.
- Andreas Jacob, Christian Brauns: Der Industrieanlagen-Konsortialvertrag. Carl Heymanns Verlag, 2006, ISBN 978-3-452-25714-7.
Weblinks
Wiktionary: Konsortium – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenEinzelnachweise
- ↑ BGH NJW 1991, 2629
- ↑ Dorothee Einsele, Bank- und Kapitalmarktrecht: Nationale und internationale Bankgeschäfte, 2006, S. 311
- ↑ BGH NJW 2001, 1056
- ↑ Peter Derleder/Kai-Oliver Knops/Heinz G. Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2003, S. 457
- ↑ Herbert Schimansky/Hermann-Josef Bunte/Hans-Jürgen Lwowski (Hadding), Bankrechtshandbuch, § 87 Rd. 34
- ↑ BGHZ 146, 341, 343 ff
- ↑ Peter Derleder/Kai-Oliver Knops/Heinz G. Bamberger, a.a.O., S. 457
- ↑ Schimansky/Bunte/Lwowski/Hadding, a.a.O., § 87 Rdn. 34
- ↑ BGHZ 142, 315
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